"Initiativen zur Förderung der europäischen Integration & Verfügungen für die Durchführung besonderer Tätigkeiten von regionalem Belang
DPRA VOM 19. JULI 1995, NR. 12/L und REGIONALGESETZ VOM 26. APRIL 1997, NR. 4
Art. 1
Zielsetzungen des Gesetzes
(Art. 1 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10)
(1) Die Region verwirklicht, fördert und unterstützt in Abstimmung mit den Initiativen, die von den autonomen Provinzen Trient und Bozen aufgrund eigener Gesetze ergriffen werden, im Rahmen ihrer statutarischen Zuständigkeiten, deren wesentlicher Bestandteil der Grundsatz des Schutzes der deutschen und ladinischen sprachlichen Gemeinschaften ist, Maßnahmen zur Förderung der politischen Integration Europas.
Art. 2
Anwendungsbereich des Gesetzes
(Art. 2 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10;
Art. 2 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4;
Art. 1 des Regionalgesetzes vom 26. April 1997, Nr. 4)
a) beteiligt sich die Region an Gremien und Vereinigungen, die zwischen den Regionen, den autonomen Provinzen und den Gemeinden im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates gebildet wurden;
b) fördert und unterstützt sie die Verbreitung der Themenkreise um die europäische Integration;
c) fördert sie die interregionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit;
d) fördert sie Initiativen zur Aufwertung der ethnischen Gruppen und der Sprachminderheiten; sie unterstützt, gegebenenfalls durch ihre Mitgliedschaft, Vereinigungen und Institute, die sich mit derartigen Thematiken beschäftigen, sofern diese auf demokratische Art und Weise und mit dem Ziel der Solidarität zwischen den europäischen Völkern vorangetrieben werden, insbesondere mit Hinblick auf die deutschsprachige und die ladinischsprachige Minderheit sowie die Minderheit der Fersentaler und der Zimbern;
e) kann sie den autonomen Provinzen Beiträge für Projekte gewähren, die diese der Regionalregierung zur Verwirklichung von Initiativen im Sinne von Artikel 1 unterbreiten;
f) kann sie den Gemeinden und den Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit gemäß dem Regionalgesetz vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in deren Gebiet sich Sprachminderheiten befinden, Beiträge für Projekte gewähren, die diese Einrichtungen der Regionalregierung zur Verwirklichung von Initiativen im Sinne des Buchstaben d) unterbreiten;
g) erarbeitet sie Vorschläge und verwirklicht Initiativen zum Ausbau des Vorzugsabkommens zwischen der Region Trentino-Südtirol und den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, und zwar mit besonderem Hinblick auf die Zielsetzungen des Madrider Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und des diesbezüglichen Durchführungsabkommens zwischen Österreich und Italien;
h) unterstützt sie die Studien- und Forschungstätigkeit, den Erfahrungsaustausch, die Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Einigung Europas;
i) kann sie Einrichtungen beitreten, die europabezogene Zielsetzungen haben oder auf die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit abzielen;
j) beteiligt sie sich an der Finanzierung von technischen Einrichtungen und Anlagen einschließlich des Ankaufs von Gütern, die der Verwirklichung von Initiativen seitens Körperschaften, Instituten und Vereinigungen zur Aufwertung der ethnischen Minderheiten und zur Förderung der Freundschaft, der Integration und des Friedens unter den Völkern, unter anderem auch durch eine Vertiefung der historischen Kenntnisse, und zwar vorrangig hinsichtlich der Verbreitung von Fernseh- und Rundfunksendungen in italienischer, deutscher und ladinischer Sprache in den Ländern des “Accordino” Trentino-Südtirol, Tirol und Vorarlberg und der Verbreitung von Programmen, die die politische Integration und die kulturelle Identität Europas fördern;
l) entfaltet sie im besonderen Tätigkeiten und Initiativen, um die Zusammenarbeit und gute Nachbarschaft zwischen den Regionen und Bevölkerungen des Alpenraums zu festigen und zu vertiefen;
m) wirkt sie in allen Gremien, in denen sie vertreten ist, darauf hin, daß im europäischen Rahmen auch die weniger verbreiteten Sprachen und Kulturen in ihrer Eigenart geachtet, geschützt und aufgewertet werden, damit ein Europa der Vielfalt erhalten bleibe;
n) fördert sie die Initiativen zur Stärkung der kulturellen europäischen Identität unter den Jugendlichen;
o) fördert sie die Partnerschaften zwischen den Gemeinden oder anderen Lokalkörperschaften mit jenen der Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates;
p) knüpft sie Beziehungen zu den europäischen Organisationen sowie Vertretungen und Vereinigungen europäischer Volksgruppen und Minderheiten, mit Ausnahme jener, denen eine neonazistische, neofaschistische oder rassistische Ideologie oder Geistesströmung zugrunde liegt.
(2) Die Maßnahmen gemäß Buchstabe d) und i) laut Absatz 1. können die Unterstützung besonderer Initiativen und die Ausgaben für die Tätigkeit von Körperschaften und Vereinigungen betreffen.
Art. 3
Jährlicher Tätigkeitsbericht
(Art. 3 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10;
Art. 3 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4;
Art. 2 Abs. 1 des Regionalgesetzes vom 6. Dezember 2005, Nr. 9)
1. Die Regionalregierung legt dem Regionalrat jährlich innerhalb 31. März einen Abschlussbericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit zur europäischen Integration vor, wobei sie auf das entsprechende Jahresprogramm Bezug nimmt.
Art. 4
Aufgehoben
(Art. 2 Abs. 2 des Regionalgesetzes vom 6. Dezember 2005, Nr. 9)
Art. 5
Verwirklichung der Initiativen
(Art. 6 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10;
Art. 9 und 10 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4)
(1) Zur Verwirklichung der direkt von der Region vorangetriebenen Initiativen gemäß Artikel 2 ist die Regionalregierung dazu ermächtigt, durch einen eigenen Ansatz im Haushalt der Region direkte Finanzierungen zu verfügen.
(2) Die Regionalregierung ist ferner zur Gewährung von Finanzierungen für Initiativen ermächtigt, welche unter die im Artikel 2 angeführten fallen, die von Gemeinden, von anderen öffentlichen Körperschaften oder Körperschaften und Vereinigungen verwirklicht werden, welche die Zielsetzungen nach Artikel 1 verfolgen.
(3) Die Regionalregierung setzt mit eigener Durchführungsverordnung die Richtlinien und die Einzelheiten für die Gewährung der Finanzierungen gemäß Absatz 2 fest.
(4) Die Träger einer durch die Finanzierungen laut Absatz 2 unterstützten Tätigkeit sind dazu angehalten, der Regionalverwaltung die entsprechenden Unterlagen über die abgewickelten Tätigkeiten auch zur allfälligen Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
Art. 6
Verwaltungsverfahren
(Art. 7 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10;
Art. 5, 9 und 10 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4)
(1) Die Gesuche zur Erlangung der Finanzierungen im Sinne des Artikels 5 müssen von den Betroffenen innerhalb jener Fristen eingebracht werden, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden. Die Gesuche, die beim Präsidium der Regionalregierung einzureichen sind, müssen mit folgenden Unterlagen versehen sein:
a) beim erstmaligen Antrag mit gleichlautender Abschrift des Gründungsaktes und der allfälligen Satzung, falls es sich um öffentliche Träger handelt, sofern sie sich von den lokalen Körperschaften und von privaten Trägern unterscheiden;
b) mit einem ausführlichen Bericht über die durchgeführte und geplante Tätigkeit;
c) mit einem Voranschlag der Ausgaben für die Durchführung der Initiativen, um deren Finanzierung angesucht wird.
(2) Die Auszahlung der Finanzierung wird mit Dekret des Präsidenten der Regionalregierung nach Verwirklichung der Initiative und nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen verfügt.
Art. 7
Gewährung von Vorschüssen
(Art. 6 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4;
Art. 3 Abs. 1 des Regionalgesetzes vom 6. Dezember 2005, Nr. 9)
(1) Mit Beschluß der Regionalausschusses können Vorschüsse im Höchstausmaß von 90 Prozent des gewährten Beitrages ausgezahlt werden.
(2) Falls festgestellt werden sollte, daß der als Vorschuß ausgezahlte Betrag höher als jener ist, der aufgrund der für die endgültige Liquidation des Beitrages vorgelegten Unterlagen zusteht, wird die Eintreibung des nicht geschuldeten Betrages verfügt, wobei die allfällige, im kgl. Dekret vom 14. April 1910, Nr. 639 vorgesehene Zwangseinziehung vorgenommen wird.
Art. 8
Finanzielle Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates
(Art. 9 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10)
(1) Zur direkten Verwirklichung der Initiativen nach Artikel 2 kann die Regionalregierung die allfällige finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen, die von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates verfügt wurde.
(2) Zu diesem Zweck wird ein eigenes Kapitel im Haushaltsvoranschlag der Einnahmen eingerichtet, das folgende Bezeichnung trägt: "Zuweisungen von seiten der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates zur Erreichung der Ziele des Regionalgesetzes «Initiativen zur Förderung der europäischen Integration»".
Art. 9
Durchführung besonderer Tätigkeiten
(Art. 7 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4;
Art. 2 des Regionalgesetzes vom 26. April 1997, Nr. 4)
(1) Die Regionalregierung ist dazu ermächtigt, die für die Durchführung der nachstehenden Tätigkeiten notwendigen Fonds jährlich in besonderen Kapiteln der laufenden Ausgaben bereitzustellen:
a) Organisation von und Beteiligung an Tagungen, Kongressen und weiteren öffentlichen Veranstaltungen und feierlichen Anlässen, die für die Region von besonderem Belang sind. Die Region kann weiters an der Durchführung obgenannter Tätigkeiten mitwirken oder Körperschaften und Vereinigungen finanzielle Unterstützungen für dieselbe gewähren, und zwar auf Grund der Festsetzung von Modalitäten, die mit Beschluß des Regionalausschusses zu genehmigen sind;
b) Maßnahmen für Forschungen, Studien, Erhebungen und für die Veröffentlichung von Zeitschriften sowie für den Ankauf, die Veröffentlichung und die Übersetzung von Monographien und von anderen Texten von regionalem Belang;
c) Beitritt zu Organisationen und zu Körperschaften des kulturellen und des wirtschaftlichen Bereichs;
d) finanzielle Hilfe für die Organisation von Ausstellungen und Kunstveranstaltungen sowie für die Verleihung von Preisen als Anerkennung für verdienstvolle Künstler im Gebiet der Region;
e) Zuweisung von Beiträgen für den Ankauf, die Veröffentlichung und die Übersetzung von Monographien, Studien und Texten von regionalem Belang sowie von Preisen und finanziellen Hilfen für Studien und Veröffentlichungen über die Region betreffende Themenkreise;
f) Maßnahmen zugunsten von Körperschaften, Vereinigungen und Komitees zur Förderung von Tätigkeiten im Interesse der Region und zur Organisation von bzw. zur Beteiligung an Tagungen, Kongressen und weiteren öffentlichen Veranstaltungen und feierlichen Anlässen.
(2) Was die Vorhaben gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) anbelangt, werden die Bestimmungen über die Vorlegung von Anträgen zur Erzielung der darin vorgesehenen Vergünstigungen sowie die weiteren Modalitäten zur Zuerkennung genannter Vergünstigungen mit Durchführungsverordnung erlassen.
Art. 10
Finanzbestimmung
(Art. 10 des Regionalgesetzes vom 2. Mai 1988, Nr. 10;
Art. 11 des Regionalgesetzes vom 25. Juni 1995, Nr. 4;
Art. 3 des Regionalgesetzes vom 26. April 1997, Nr. 4)
............. (*)
Vereinheitlichter Text
(Art. 4 des Regionalgesetzes vom 26. April 1997, Nr. 4)
(1) Der Präsident der Regionalregierung wird durch Beschluß der Regierung dazu ermächtigt, die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die Bestimmungen des mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 19. Juli 1995, Nr. 12/L genehmigten Vereinheitlichten Textes, zu einem Vereinheitlichten Text zusammenzufassen und zu koordinieren.