Einheitlicher Ausschuss – Anhörung des Europarates – 5. Zyklus 2021
Contributo del Comitato unitario delle isole linguistiche storiche
germaniche in Italia per il Comitato Consultivo del Consiglio d’Europa sulla Convenzionequadro
per la protezione delle minoranze nazionali V Ciclo di monitoraggio
Audizione (telematica) in Roma, 18 novembre 2021
(trasmesso al CoE, Segretariato della Convenzione quadro, all’indirizzo michael.guet@coe.int )
Presentato da Anna Maria Trenti Kaufman,
Coordinatore del Comitato unitario (in carica dal 30.10.2021)
Riferimenti del Comitato unitario:
Sede:
c/o Centro Documentazione Luserna
Via Trento/Stradù, 6 – I-38040 Luserna/Lusérn (TN)
Mail:
info@isolelinguistiche.it
info@sprachinseln.it
Siti web :
www.isolelinguistiche.it
www.sprachinseln.it
www.deutschesprachinseln.de
Sito bilingue italiano/tedesco
Nel sito sono contenuti tutti gli elementi di rilevanza (dalle normative nazionali e regionali
alle risoluzioni europee, dalle azioni svolte alle pubblicazioni realizzate sino al 2020) e
viene progressivamente implementato con gli elementi forniti dalle singole comunità
linguistiche in relazione alle specifiche attività di ciascuna.
I contenuti del sito costituiscono anche elemento rilevante, e di prospettiva, in riferimento
ai contenuti dell’art. 18, comma 2, della Convenzione-quadro (cooperazione
transfrontaliera).
telefoni/mail utili :
Coordinatore : +39 339 50 00 274 (mail kaufman@libero.it )
Rappresentante speciale: (Luis Thomas Prader) +39 348 71 30 506
(mail luisthomas.prader@rolmail.net )
(EL/ISAL/2021/1)
La ristrettezza dei tempi consentiti nella svoltasi web-audizione, non senza qualche difficoltà di collegamento, hanno consigliato di far seguire un documento scritto, ad integrazione delle già trasmesse informazioni.
In apertura il Comitato unitario rende un vivo ringraziamento al Segretariato della Convenzione quadro, per avere d’iniziativa richiesto informazioni (per il Comitato a Luis Thomas Prader) sulla situazione dei membri della minoranza linguistica germanica in Italia nell’ambito del 5° ciclo di monitoraggio sull’attuazione della Convenzione quadro per la
tutela delle minoranze nazionali da parte dell’Italia.
1. SOMMARIO ESECUTIVO
(Auspicio del Comitato)
2. IL COMITATO UNITARIO DELLE ISOLE LINGUISTICHE STORICHE GERMANICHE
(Caratteristiche del Comitato e sua attività)
3. IL V RAPPORTO DELL’ITALIA (2019)
(Osservazioni al Rapporto nazionale in richiamo agli artt. 11 e 12-14 della Convenzione
quadro)
4. ADDENDUM
(sulla non intervenuta ratifica della Carta europea delle lingue regionali e minoritarie)
1. SOMMARIO ESECUTIVO
Le minoranze germaniche storiche (L. 482/1999, art. 2), isolatamente intese e comunque nell’insieme, ricadono nella definizione di “minoranze numericamente meno rappresentative”. La stessa collocazione periferica (prevalentemente montana) rispetto ai territori regionali di riferimento; la loro distribuzione/dispersione praticamente sull’interno
arco alpino italiano e in più regioni – parte delle quali con (differenziate) autonomie speciali, parte delle quali c.d. ordinarie (i.e. senza speciali autonomie) – comporta per oggettiva ragione di numeri una sostanzialmente inesistente rappresentatività in organi locali e/o regionali con valenza politica. E men che meno una rappresentanza, se non
estremamente indiretta, al livello parlamentare. E, financo, la difficoltà di essere ascoltate a livello centrale.
Le singole Regioni hanno fatto tutto ciò che potevano, in favore delle stesse, anche con contribuzioni alle associazioni (e di ciò va reso grande merito), ma sempre nei limiti dei poteri loro conferiti dallo Stato centrale. Ma ciò non basta.
Per le ragioni analiticamente esposte nel punto 3, il Comitato unitario auspica che il Comitato consultivo del Consiglio d’Europa voglia invitare il Governo Italiano, se del caso nella sua collegialità, ad adottare quelle indispensabili misure di politica amministrativa di rilevanza strategica, di sua esclusiva spettanza. Il Governo ha i pieni poteri per adottarle, non potendosi ritenere che la Legge 482/1999 abbia lasciato indeterminati (e/o indeterminabili) aspetti di fondamentale rilevanza per l’effettiva – cogente e proiettata al futuro – completa ed efficace attuazione della legge stessa.
Il Comitato unitario non ritiene perseguibile la revisione/modificazione della Legge 482/1999, né ritiene al presente necessaria la modificazione del Regolamento attuativo, bensì richiede di essi la completa attuazione, in una prospettiva non oltre rinviabile.
In ordine alla raccomandazione di cui all’ultimo punto della Risoluzione CM/RES/CMN(2017)4 di “rivedere le procedure di nomina di rappresentanti delle minoranze nazionali nel Comitato tecnico per l’attuazione della legge 482/99”, ciò è
direttamente attuabile mediante decreto del Ministro per gli Affari regionali (art. 12 Regolamento di attuazione). La compresenza nello stesso di un rappresentante delle minoranze germaniche storiche (come per un periodo avvenuto) è certamente auspicata.
2. IL COMITATO UNITARIO DELLE ISOLE LINGUISTICHE STORICHE GERMANICHE
Il “Comitato unitario delle isole linguistiche storiche germaniche in Italia / Einheitskomitee der historischen deutschen Sprachinseln in Italien” a cui partecipano i rappresentanti di vari gruppi germanofoni delle regioni della Valle d’Aosta, del Piemonte, del Veneto, del Friuli Venezia Giulia e della provincia autonoma di Trento, è stato costituito nel 2002 in base a quanto previsto dall’articolo 3, comma 3 della Legge 482/99.
Il Comitato unitario si pone quale entità di rappresentanza della società civile (della cui particolare specie – comunità linguistiche germaniche – il Comitato unitario è espressione di rete, così come localmente sono espressioni della società civile le singole comunità linguistiche) “i cui membri sono legati da una comune cultura, da somiglianza se non comunanza di costumi, modi di pensare, di sentire e di agire, accompagnata da un sentimento d’appartenenza forte e condiviso” e pertanto, quale ‘organizzazione tetto’ si è posto:
a) quale primo orientamento/obiettivo a carattere generale: valorizzare ed esternalizzare il suo ruolo di Comitato di coordinamento e proposta ex L. 489/99, interagente praticamente in tutte le regioni dell’arco alpino italiano;
b) quale esigenza di carattere specifico, trasversale e condivisa: evidenziare la necessità di interventi di natura economica (o corrispondenti) volti a favorire il mantenimento delle minoranze linguistiche nei luoghi di origine nell’ambito di una più generale politica a sostegno della montagna. Ci si richiama – in quanto questione quanto mai attuale e cogente – all’ordine del giorno a suo tempo accolto dal Governo dell’epoca (v. Senato della Repubblica, seduta 24.11.1999 sul disegno di legge poi divenuto L. 482/99) concernente la necessità di interventi di natura economica volti a favorire il mantenimento delle minoranze linguistiche nei luoghi di origine.
Come esposto nella Seconda Opinione sull’Italia adottata dal Comitato Consultivo il 24 febbraio 2005 [ACFC/OP/II(2005)003] in riferimento all’articolo 5 della Convenzione-Quadro “Condizioni che permettono agli appartenenti a minoranze di conservare e sviluppare la propria cultura” [punto 65], un organismo di tale tipo (il Comitato unitario è ivi espressamente citato) a condizione di godere di ampio sostegno da parte delle autorità interessate.
Il Comitato unitario ha nel tempo conseguito apprezzato sostegno diretto, su progetti, da parte della Regione autonoma Trentino-Alto Adige/Sűdtirol ed indiretto apprezzato sostegno (tramite le organizzazioni delle minoranze e sempre su progetti) da parte della Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia, dalla Regione autonoma Valle d’Aosta, della Regione Piemonte, della Regione Veneto e dalla Provincia autonoma di Trento. E, inoltre, della Fondazione Cassa di Risparmio/Stiftung Sparkasse di Bolzano/Bozen.
Il Comitato unitario è stato ascoltato dal Comitato consultivo del Consiglio d’Europa nell’audizione del 1 luglio 2015 in Roma, relativa al IV Ciclo di monitoraggio sull’attuazione della Convenzione quadro, depositando il documento titolato “Contributo del Comitato unitario delle isole linguistiche storiche germaniche in Italia – IV Ciclo di
monitoraggio”.
Dall’ottobre 2015 (e per un triennio) il Comitato unitario è stato (dal Coordinatore) rappresentato nel „Comitato tecnico consultivo per l’applicazione della legislazione in materia di minoranze linguistiche“, previsto dal Regolamento della legge n. 482/99 (Dpr. n. 345 del 2 maggio 2001, art. 12).
Il Comitato unitario nel 2017 ha curato la diffusione via mail alle Comunità associate della 4° Opinione del Comitato consultivo sull’attuazione della Convenzione quadro da parte dell’Italia. Conformemente alla sollecitazione (IV Opinione, Processo di monitoraggio, par. 2) volta a promuovere un processo globale e trasparente.
Il Comunicato unitario, a giugno 2017, successivamente ad incontro in Roma con l’Autorità politica, allora responsabile del Ministero per gli affari regionali e come sollecitato, aveva inoltrato alla Presidenza del Consiglio di Ministri/Dipartimento per gli affari regionali, auspicio/proposta inerente: a) il settore dell’Istruzione (artt. 2, 5 e 6 L.
482/99) in riferimento ai docenti in servizio ed ai futuri docenti in formazione presso le università; b) il settore Enti locali (artt. 9 e 15 L. 482/99) per far vivere nelle rispettive comunità la lingua e la cultura delle minoranze linguistiche e storiche; c) per il finanziamento straordinario di progetto, rivolto in unicum agli Enti locali ‘delimitati’, di un
corso di qualificazione da tenersi presso una singola Università disponibile, finalizzato a consentire l’acquisizione da parte degli ‘esperti esterni’ dagli stessi individuati, e parimenti del personale dipendente interessato/interessabile, di qualificazione delle competenze linguistiche, con conseguente certificazione.
Il Comitato unitario ha partecipato al Convegno (Roma, novembre 2017) organizzato dalla Presidenza del Consiglio dei Ministri, con titolo “La diversità linguistica in Italia: un patrimonio europeo”. Qualificato “Evento riattivante la Conferenza delle Minoranze linguistiche, Regioni ed Enti locali già costituita nel 2001 con il compito di dare maggiore visibilità e una rispondenza più adeguata alle esigenze di tutela delle minoranze stesse, monitorare lo stato delle singole minoranze linguistiche ed effettuare una analisi sull’applicazione della Legge 15 dicembre 1999 n. 482, a 18 anni dall’entrata in
vigore”. Fattore comune degli interventi dei rappresentanti delle minoranze – di tutte le minoranze – è stata la criticità del ‘Settore educazione’, sia in termini attuali sia in prospettiva.
Il Comitato unitario ha pubblicato nel 2017, sul proprio sito, la Risoluzione del Comitato dei Ministri del Consiglio d’Europa CM/RES/CMN(2017)4 (tradotta in italiano), quindi diffusa via mail alle Comunità aderenti.
Il Comitato unitario nel 2019, ha curato la traduzione (non ufficiale) in lingua italiana del Quinto rapporto presentato dall’Italia (in lingua inglese) al Consiglio d’Europa sull’attuazione della Convenzione quadro, diffondendolo alle Comunità associate nell’Assemblea ordinaria 2019, in quell’anno tenutasi in Gressoney (Valle d’Aosta).
Il Comitato unitario, nel 2020, ha pubblicato sul proprio sito, la “Convenzione di Faro” (Convezione quadro del Consiglio d’Europa sul valore del patrimonio culturale per la società), ratificata dall’Italia con Legge 1 ottobre 2020, n. 133. Le Comunità minoritarie germaniche storiche si riconoscono nelle definizioni di cui all’art. 2, della Convenzione, in
quanto sia ‘Eredità culturale’, sia ‘Comunità di eredità’.
A fine 2021 il Comitato unitario sta operando, d’intesa con le Comunità aderenti, per la pubblicazione nel 2022 (20° anno di operatività) di un volume (in lingua italiana e in lingua tedesca) con il quale intende non solo ricordare lo spirito che ne ha caratterizzato la nascita ma anche porre in luce gli eventi che hanno favorito la crescita di consapevolezza
del diritto ad esistere ed a difendere le proprie origini e le diversità linguistiche, quale patrimonio di grande valore.
3. IL V RAPPORTO DELL’ITALIA (2019) – OSSERVAZIONI DEL COMITATO UNITARIO OSSERVAZIONE GENERALE
Pur apprezzando gli sforzi compiuti (ed in particolare il sostegno accordato da varie Regioni alle attività delle Amministrazioni locali ed alle attività delle Associazioni delle minoranze e la responsabilizzata ed attenta operatività del Dipartimento per gli Affari regionali e per le autonomie presso la Presidenza del Consiglio dei Ministri) il bilancio
complessivo di attuazione della L. 482/99 [La L. 38/01 costituisce caso a sé stante, con una consistente ed autonoma linea di finanziamento, aggiuntiva alla L. 482/99] è da ritenersi positivo solo in parte.
Quinto Rapporto nazionale
II – Misure adottate per le questioni fondamentali richiedenti un’azione immediata come identificate nel quarto ciclo di monitoraggio
Nel V Rapporto è rappresentato che “come indicato, tra le priorità evidenziate, vi è l’urgente necessità di rafforzare la protezione delle minoranze numericamente minori rispetto alle minoranze più grandi che godono di maggiore protezione.
Nella situazione attuale caratterizzata dalla revisione in corso della protezione e delle garanzie delle comunità minoritarie, e tenendo conto anche del dibattito in corso sulla necessità di aggiornare le disposizioni della legge n. 482/99 dopo 20 anni dalla sua approvazione, le prefetture – in collaborazione con le autorità locali, hanno condotto
un’indagine di monitoraggio sull’attuazione della citata legge su tutto il territorio nazionale”.
Nelle ATTIVITA‘ DI MONITORAGGIO PER LA PROTEZIONE DELLE MINORANZE STORICHE E
LINGUISTICHE IN ITALIA, INCLUSE MINORANZE MENO NUMEROSE
Nel ‘Monitoraggio’ non compare il Friuli Venezia Giulia, ove sei comunità minoritarie germaniche storiche in comuni delimitati a norma di legge [Sappada/Pladen; Sauris/Zahre; Timau/Tischelwang nel Comune di Paluzza; i tre Comuni della
Valcanale/Kanaltal (Malborghetto/Malborgeth; Pontebba/Pontafel; Tarvisio/Tarvis)] sono
vive, attive e vitali.
Una indiretta conferma della tale esistenza è data dall’Allegato 4 al Rapporto nazionale (nota della Regione autonoma Friuli Venezia Giulia al Ministero dell’Interno) contenente solo dati finanziari (inclusi quelli per la minoranza linguistica tedesca), con la rappresentazione che “In relazione alle criticità indicate dal Comitato dei Ministri nella risoluzione CM/ResCMN (2017), non vi sono particolari rilievi in merito“.
III) Ulteriori misure adottate per migliorare l’attuazione della Convenzione quadro
ARTICOLO 11 DELLA CONVENZIONE QUADRO
Nel Rapporto nazionale veniva fatto rinvio all’art. 11 del precedente Rapporto, nonché alla seconda parte del presente documento (Minoranze Linguistiche Storiche).
Nei Commenti dello Stato italiano al Terzo Rapporto del Comitato consultivo veniva testualmente rappresentato:
“E’ in fase di attuazione il decreto del Ministro per la pubblica amministrazione e l’innovazione del 2 febbraio 2009 che garantisce una rappresentazione univoca dei caratteri diacritici contenuti in alfabeti con caratteri latini presenti nel nome e nel cognome dei cittadini italiani da parte di tutte le amministrazioni dello Stato, per le quali si è proceduto all’adeguamento del software d’anagrafe. Per effetto di ciò, i cittadini di lingua slovena possono richiedere la carta d’identità bilingue in italiano e sloveno con i segni diacritici.”
I cittadini di lingua tedesca del Friuli Venezia Giulia residenti nei Comuni della Valcanale, tali Malborghetto/Malborgeth; Pontebba/Pontafel; Tarvisio/Tarvis, segnalano difficoltà ad ottenere la Carta d’identità elettronica bilingue italiano-tedesco, esigenza particolarmente rilevante e sentita nei rapporti transfrontalieri.
Essi sono a conoscenza che per le carte di identità (cartacee) bilingui italiano-ladino era stato adottato il Decreto Ministero Interno 12.11.2009 e che per le carte di identità bilingui italiano-sloveno, italiano-francese e italiano-tedesco era stato adottato il Decreto Ministero Interno 12.12.2011 (ambo con richiamo alla L. 482/1999), aventi tutti a monte
lo Statuto speciale di autonomia (Trentino-Alto Adige, Valle d’Aosta) ovvero (per i cittadini sloveni) la L. 38/2001, applicabile a tutti i comuni del Friuli Venezia Giulia con presenza di comunità slovena (Val Canale inclusa).
Evidenziano, peraltro, che nella citata Legge 38/2001 „Norme per la tutela della minoranza linguistica slovena della regione Friuli – Venezia Giulia“, all’art. 5 “(Tutela delle popolazioni germanofone della Val Canale)” è disposto che: “Nel quadro delle disposizioni della legge 15 dicembre 1999, n. 482, e dei princìpi della presente legge, forme particolari di tutela sono garantite alle popolazioni germanofone della Val Canale, tenendo conto della situazione quadrilingue della zona, senza nuovi o maggiori oneri per il bilancio dello Stato”.
Nella seduta n. 238, dd. 9.07.2020, del Senato della Repubblica, il sig. Ministro dell’Interno, in riposta ad interrogazione, ha rappresentato che – superate tutte le problematiche tecniche intercorse negli anni 2015-2019 – sin dal maggio 2020 è stato avviato il rilascio (nella Provincia autonoma di Bolzano) della carta d’identità elettronica bilingue italo-tedesca. Cui seguirà impulso alla progettualità per il rilascio della carta d’identità con traduzione delle lingua ladina. “Nel doveroso rispetto della normativa vigente, che si ispira al riconoscimento e alla tutela delle minoranze linguistiche quale principio fondamentale della nostra Carta costituzionale”.
Onde vedere concretamente integrata in favore della minoranza germanofona della Valcanale quella particolare forma di tutela garantita dall’art. 5 della Legge 38/2001 – e per evitare forme di discriminazione tra minoranze – aventi kin-state – insediate nella medesima zona e in buoni rapporti tra di loro – si auspica che il Comitato consultivo voglia sensibilizzare il Governo italiano, e per esso il Ministero dell’Interno, a far dotare i tre Comuni della Val Canale (già dotati del software per la lingua slovena) del software per la lingua tedesca. Senza alcun nuovo o maggiore onere per il bilancio dello Stato, in quanto software già messo a punto, e positivamente sperimentato.
ARTICOLI da 12 a 14 DELLA CONVENZIONE-QUADRO
Istruzione, formazione degli insegnanti e accesso ai testi scolastici (art. 12)
Istruzione in lingua minoritaria (diritto di apprendimento) (art. 14)
Breve premessa
La legge 482/1999 conferisce un ruolo preminente alla scuola [al cui vertice è il Ministero della pubblica istruzione] e affida ad essa il compito di valorizzare il ricco mosaico di lingue, di offrire opportunità formative sempre più ampie, garantendo il diritto degli appartenenti a tali minoranze ad apprendere la propria lingua materna.
Fattore comune degli interventi, nel contesto del Convegno 2017 presso la Presidenza del Consiglio dei Ministri, la criticità del ‘Settore educazione’, sia in termini attuali sia in prospettiva. Ciò considerato che lo Stato, laddove direttamente competente1, non assicura idoneamente, o non è apparso sin qui in grado di idoneamente assicurare, i
presupposti per, in fine e al livello decentrato, erogare strutturalmente l’insegnamento nella/della lingua madre, risultante il mezzo più efficace per apprendere e conferente ostensibile dignità, retroagente sulle famiglie, alla lingua minoritaria.
Le conclusioni dell’intervento del rappresentante del Ministero Istruzione, Università e ricerca (MIUR) al Convegno 2017, nel presupposto che “Il vero problema non è dunque introdurre l’insegnamento delle lingue minoritarie nelle scuole, quanto individuare docenti in possesso di una specifica formazione che permetta loro di insegnare”, erano state: “Si tratta di problemi aperti che devono essere affrontati in modo complessivo tenendo a riferimento le diverse implicazioni e che richiedono un’attenta valutazione sia dal punto di vista tecnico che politico”.
Nel Quinto Rapporto:
INSEGNAMENTO E APPRENDIMENTO DELLE LINGUE DI MINORANZA A SCUOLA
Raccomandazione del Consiglio d’Europa per un’azione immediata:
Fornire finanziamenti adeguati per l’insegnamento delle lingue nazionali e minoritarie e assicurare una fornitura adeguata di insegnanti e libri di testo qualificati; prestare particolare attenzione ai bisogni delle persone appartenenti alle minoranze numericamente più piccole.
Riferimento agli articoli 12 e 14 della Convenzione quadro
La Legge 107 del 2015 „Riforma del sistema nazionale di istruzione e formazione e delega per la riorganizzazione delle disposizioni legislative esistenti“.
È importante sottolineare che anche se la legge 107 del 2015 non contiene norme specifiche sulle lingue minoritarie2, essa peraltro fissa alcune disposizioni che costituiscono importanti opportunità per l’insegnamento delle lingue delle minoranze.
La legge prevede un rafforzamento dell’autonomia scolastica, finalizzata al rafforzamento dell’offerta formativa e delle attività progettuali, e individua tra gli obiettivi formativi „la valorizzazione e la valorizzazione delle competenze linguistiche, con particolare riferimento alla lingua italiana e in inglese e altre lingue dell’Unione Europea, anche attraverso l’uso della metodologia “Content Language Integrated Learning methodology (CLIL)“.
Ogni istituzione educativa [leggesi]…può definire il numero di insegnanti necessari per rafforzare l’offerta formativa….e quindi può utilizzare gli insegnanti in possesso di specifiche competenze linguistiche….dovrebbe definire nel proprio piano triennale di offerta educativa alcune attività che rispondano alle esigenze culturali, sociali ed economiche del contesto locale, utilizzando quegli insegnanti che hanno specifiche competenze linguistiche minoritarie……(e/o) che possiedono ulteriori competenze nella specifica lingua minoritaria acquisita attraverso corsi universitari o altri corsi di formazione.
1 Il Decreto legislativo 30 luglio 1999 n. 300 “Riforma dell’organizzazione del Governo” ha
mantenuto in capo allo Stato centrale le c.d. norme di carattere generale (anche riferitamente al
settore dell’istruzione). Le normative statali in tema Istruzione (dal reclutamento alle
assegnazioni) si applicano (quindi anche quanto all’insegnamento delle/nelle lingue
minoritarie) alle popolazioni albanesi, catalane, germaniche (a quelle site al di fuori della
Provincia autonoma di Bolzano/Bozen, della Provincia autonoma di Trento e della Valle
d’Aosta/Vallée d’Aoste), greche (per le popolazioni slovene valgono le particolari disposizioni
della L. 38/2001) e croate e di quelle parlanti il francese (per quelle site al di fuori della Valle
d’Aosta), il franco-provenzale, il friulano, il ladino (per quelle site al di fuori delle Province
autonome di Bolzano/Bozen e di Trento), l’occitano e il sardo.
2 La legge 107/2015 non contiene riferimento alcuno alla legge 482/1999.
Quanto al Reclutamento degli insegnanti il Rapporto riproduce integralmente quanto già affermato nel Convegno 2017, secondo cui:
“Se si esclude il caso degli insegnanti delle scuole in cui lo sloveno è la lingua di
insegnamento, per il quale è prevista una specifica classe di concorso, non vi sono classi di
concorso per l’insegnamento delle lingue minoritarie a causa del gran numero di lingue, delle
varianti linguistiche di ciascuna minoranza salvaguardata e della loro diversa diffusione sul
territorio italiano.
Quindi, gli insegnanti che insegnano la lingua minoritaria nelle scuole situate in luoghi protetti dalla Legge 482 del 1999 sono insegnanti, professionalmente qualificati per insegnare nelle scuole pre-primarie o primarie o nelle discipline specifiche delle scuole secondarie, che possiedono ulteriori competenze nella specifica lingua minoritaria acquisita attraverso corsi universitari o altri corsi di formazione, ovvero certificazioni aggiuntive alla qualifica professionale acquisita per ciascun livello scolastico attraverso la formazione continua.”
Osservazioni
Il focus della legge 482/1999 per quanto relativo all’istruzione [propriamente: in ordine a quanto necessario per la efficiente ed efficace decentrata erogazione (articolo 4) del servizio volto ad assicurare il rispetto dei diritti di cui all’art. 2] risiede nell’articolo
5, sviluppato su due commi (il primo dei quali articolato su due ben distinti periodi), in esso disponendosi:
– comma 1 (primo periodo): attribuzione al Ministro della Pubblica Istruzione della competenza alla indicazione, mediante propri decreti, dei criteri generali per l’attuazione delle misure contenute nell’articolo 4 (‘Scuola’) della Legge, che al
secondo comma prevede l’utilizzo di insegnanti qualificati.;
– comma 1 (secondo periodo): attribuzione al Ministro della Pubblica Istruzione della facoltà di promuovere e realizzare progetti nazionali e locali nel campo dello studio delle lingue e delle tradizioni culturali degli appartenenti ad una minoranza linguistica riconosciuta.
L’art. 6 definisce il ruolo dell’Università nei rapporti con la ‘politica linguistica’:
«[…] le università delle regioni interessate, nell’ambito della loro autonomia e degli ordinari stanziamento di bilancio, assumono ogni iniziativa, ivi compresa l’istituzione di corsi di lingua e di cultura delle lingue di cui all’art. 2, finalizzata ad agevolare la ricerca scientifica e le attività culturali e formative a sostegno della finalità della presente legge».
Senza però costi aggiuntivi per lo Stato.
E’ circostanza oggettiva che i “criteri generali” di cui all’art. 5 della legge (ove essi non si intendano riduttivamente limitati ai soli aspetti pedagogici inerenti il curriculo scolastico) letti in necessario raccordo con l’art. 6 della legge e con l’articolo 3 del Regolamento attuativo) non sono stati mai “indicati”. I rapporti/commenti nazionali (Quinto rapporto incluso) hanno sempre confermato che, relativamente all’art. 5 della L. 482/99, quanto ha avuto realmente attuazione è stato [solamente] il sostegno alle istituzioni scolastiche per la promozione e realizzazione di progetti nazionali e locali nel
campo dello studio delle lingue e delle tradizioni culturali degli appartenenti ad una minoranza linguistica. In (solo parziale) attuazione dell’articolo 5, comma 1, della legge stessa.
Dal che la constatazione che – a ventidue anni dalla L. 482/99 – viene ancora a mancare una formazione impartita, certificata e riconosciuta dallo Stato [la cui competenza in tema di personale docente scolastico è piena ed assoluta, salvo per le regioni Valle d’Aosta/Vallée d’Aoste, Trentino Alto Adige/Sűdtirol e relative Province autonome] degli insegnanti nelle e delle lingue minoritarie (germaniche) storiche, siano essi muniti di laurea o di essa (ove ancora in servizio, ma temporalmente certo per poco) sprovvisti.
E’ rimasto totalmente inattuato quanto previsto dall’art. 3 “Iniziative in ambito universitario e scolastico a favore della lingua delle minoranze” del Regolamento di attuazione della legge 482/99, raccordantesi all’art. 6 della legge, secondo il quale: “Il Ministero della pubblica istruzione e il Ministero dell’università … in sede di coordinamento ministeriale, definiscono annualmente un quadro formativo di riferimento…; nell’ambito di tale quadro di riferimento le istituzioni universitarie e scolastiche prevedono percorsi formativi specifici per insegnanti, interpreti e traduttori e le istituzioni universitarie attivano corsi universitari di lingua e cultura delle minoranze linguistiche di cui all’articolo 2 della legge”.
Il tale mancato ‘coordinamento’ – il Ministero della pubblica istruzione e il Ministero dell’università sono stati da tempo unificati nel MIUR – è comunque e per gli effetti perdurato. Ed è pertanto mancato il ‘quadro formativo di riferimento’, entro il quale le istituzioni universitarie avrebbero potuto operare.
CONSIDERAZIONI
E’ forte preoccupazione del Comitato, e tramite esso di tutte le minoranze germaniche storiche site al di fuori della Valle d’Aosta e delle Province autonome di Trento e Bolzano, di vedere positivamente garantito nel tempo (anche con il reclutamento e l’assegnazione alle pertinenti scuole di insegnanti qualificati) l’apprendimento della lingua minoritaria germanica e dell’inerente cultura. Ex lege 482/99 da assicurarsi “in attuazione dell’articolo 6 della Costituzione e in armonia con i princípi generali stabiliti dagli organismi europei e internazionali”.
E’ di tutta evidenza che sia “le attente valutazioni in sede tecnica e politica” enunciate nel 2017, sia la – nel Quinto Rapporto (2019) – enunciata “revisione in corso della protezione e delle garanzie delle comunità minoritarie, tenendo conto anche del dibattito in corso sulla necessità di aggiornare le disposizioni della legge n. 482/99 dopo 20 anni dalla sua approvazione”, non hanno avuto concreto seguito alcuno.
Un richiamo importante in termini di contezza complessiva L’annunciato (nel Quinto rapporto) “Seminario nazionale lingue di minoranza a scuola” si è tenuto il 3-4 ottobre 2019 in Val di Fassa (TN) per iniziativa del Ministero dell’Istruzione; gli atti sono stati pubblicati a giugno 2021 e si assumono noti al Comitato consultivo.
Il Comitato unitario condivide pienamente, e fa proprio, l’intervento del Consigliere del Dipartimento per gli Affari regionali e per le Autonomie presso la Presidenza del Consiglio dei Ministri (dott. Saverio Lo Russo) – avente perfettamente
colto il nodo del problema (circolare-bloccato) irrisolto – nella parte ove è stata evidenziata la circostanza oggettiva “del costante pensionamento dei docenti di ruolo appartenenti alle minoranze tutelate, che, su base volontaria, hanno sinora assicurato l’insegnamento” e “Occorre far fronte, pertanto, nell’immediato, a questo problema, prevedendo l’introduzione, nell’ordinamento, di una classe di concorso per l’insegnamento delle lingue ammesse a tutela.
L’introduzione della predetta classe di concorso attribuirebbe ai docenti un titolo giuridico di riconoscimento della propria
professionalità e garantirebbe, per il futuro, la prosecuzione dell’insegnamento nelle scuole”.
Condivide, altresì, l’intervento conclusivo del Dirigente tecnico e referente nazionale per le minoranze linguistiche del Ministero dell’Istruzione (dott. Daniela Marrocchi), nella parte in cui evidenziasi “E’ emersa l’esigenza di una governance
complessiva che dia organicità a tutti i livelli di intervento (non solo nell’ambito dell’istruzione) come supporto strategico alle specificità culturali locali, definendo un livello sistemico generale con una regia statale. Sul piano dell’insegnamento delle lingue di minoranza è stato sottolineato come è possibile avvalersi dell’autonomia scolastica per
valorizzare le diversità culturali e territoriali entro una cornice definita a livello nazionale”.
Evidenza
La giuridica qualificazione degli insegnanti (e vieppiù le modalità di qualificazione degli stessi – rilevanti sia in sede di formazione e di reclutamento, sia, e successivamente, in sede/ai fini di assegnazione alle specifiche scuole) in assenza di un quadro regolatorio generale promanante dalla Autorità (statale) competente (vedi nota 1) ad ‘indicarlo’, non può e soprattutto non deve essere lasciato alle libere volontà e disponibilità del singolo insegnante, se ancora in servizio. Ovvero a spontanee iniziative della singola Regione [nel caso la Regione Friuli Venezia Giulia, e da essa, unicamente per la lingua friulana) comunque esterne all’Amministrazione scolastica statale. Lo sloveno resta (ivi) caso a parte (L. 38/2001 e Decreti ministeriali attuativi nel settore istruzione)].
Un precedente nell’ordinamento positivo La Provincia autonoma di Trento, in riferimento alle varianti germaniche cimbra e mochena (tutelate dalla L. 482/1999), con il Decreto del Presidente della Provincia 1/108-leg dd. 21.01.2008 ha adottato il “Regolamento per l’accertamento della conoscenza della lingua e della cultura mochena e tedesca o cimbra e tedesca per le scuole dell’infanzia provinciali ed equiparate e per le istituzioni scolastiche formative e provinciali’ (art. 21 della legge provinciale 21 marzo 1977, n. 13 e art. 98 della legge provinciale 7 agosto 2006, n. 5)”, rilevante, anche, ai fini dell’assegnazione di personale insegnante con precedenza assoluta nei comuni mocheni e cimbri..
Il precedente non è minimamente estensibile e quindi adottabile da parte delle Regioni Piemonte, Veneto, Friuli Venezia Giulia (per la lingua friulana e per le lingue germaniche stante che, a tale Regione, né lo Statuto di autonomia né le norme di attuazione, conferiscono in materia istruzione competenze equivalenti a quelle del Trentino Alto Adige/Südtirol, ulteriormente regolabili con legge regionale) vigendo integralmente per i tali ambiti territoriali la normativa generale statale in materia di istruzione (vedi ancora la nota 1).
Conclusioni
Il Comitato è a perfetta conoscenza che si versa in aspetti della materia che richiedono determinazioni unitarie e quindi non rientranti nelle autonome responsabilità delle singole istituzioni scolastiche ed anche tali da dover essere conformate a circostanze e possibilità non facilmente regolabili in concreto secondo generali e stabili previsioni
legislative.
Lo Stato italiano, peraltro, non necessita – quanto alla Scuola e per le minoranze linguistiche storiche – di ulteriori leggi, di statuti speciali e/o di norme di attuazione, in quanto già dispone della Legge 482/1999 e del relativo Regolamento di attuazione.
Stante il che l’unica fonte normativa nell’ordinamento positivo rinvenibile è quella dalla legge (art. 5, L. 482/99) affidata al Ministro, unico organo dotato di legittimazione al compimento di scelte governative di politica amministrativa di settore o comunque all’adozione di “atti di alta amministrazione”. Nel complessivo contesto della legge stessa.
4. ADDENDUM
Sulla (non ancora avvenuta) ratifica della Carta europea delle lingue regionali e minoritarie
In sede di discussione parlamentare della L. 482/1999 (XIII Legislatura 1996-2001), era stato approvato un ordine del giorno, accolto dal Governo, impegnante lo stesso alla ratifica della Carta.
Il Consiglio dei Ministri, a marzo 2012, aveva approvato il disegno di legge di ratifica ed esecuzione della Carta. Il disegno di legge governativo è decaduto, non essendo stato convertito in legge nel termine della XVI legislatura (2008-2013).
Nella XVII legislatura (2013-2018), il disegno di legge è stato (ri)presentato nell’aprile 2013 per iniziativa parlamentare (sei disegni di legge). La fine della legislatura non ha consentito la prosecuzione dell’esame del provvedimento.
Il 21 ottobre 2020 (XVIII legislatura), nelle Commissioni congiunte Affari costituzionali ed Esteri del Senato della Repubblica, è iniziato l’esame dei quattro disegni di legge proposti, tutti di iniziativa parlamentare; ivi è stato dato mandato ai relatori di stilare una lista delle possibili personalità da ascoltare e di redigere il testo base della ratifica.
Alla data attuale, l’esame è ancora pendente.
Europarat – (CETS Nr. 199) FARO, 27.10.2005
Convenzione quadro del Consiglio d’Europa1 sul valore dell’eredità culturale per la società
Traduzione non ufficiale in Italiano
Preambolo
Gli Stati membri del Consiglio d’Europa, firmatari della presente Convenzione
Considerando che uno degli obiettivi del Consiglio d’Europa è di realizzare un’unione più stretta fra i suoi membri, allo scopo di salvaguardare e promuovere quegli ideali e principi, fondati sul rispetto dei diritti dell’uomo, della democrazia e dello stato di diritto, che costituiscono la loro eredità comune;
Riconoscendo la necessità di mettere la persona e i valori umani al centro di un’idea ampliata e interdisciplinare di eredità culturale; Rimarcando il valore ed il potenziale di un’eredità culturale usata saggiamente come risorsa per lo sviluppo sostenibile e per la qualità della vita, in una società in costante evoluzione;
Riconoscendo che ogni persona ha il diritto, nel rispetto dei diritti e delle libertà altrui, ad interessarsi all’eredità culturale di propria scelta, in quanto parte del diritto a partecipare liberamente alla vita culturale, sancito dalla Dichiarazione universale delle Nazioni Unite dei diritti dell’uomo (1948) e garantito dal Patto Internazionale sui Diritti Economici, Sociali e Culturali (1966);
Convinti della necessità di coinvolgere ogni individuo nel processo continuo di definizione e di gestione dell’eredità culturale;
Convinti della fondatezza dei principi di quelle politiche per il patrimonio culturale e delle iniziative educative che trattano equamente tutte le eredità culturali, promuovendo così il dialogo fra le culture e le religioni;
Richiamando i vari strumenti del Consiglio d’Europa, in particolare la Convenzione Culturale Europea (1954), la Convenzione per la Salvaguardia del Patrimonio Architettonico d’Europa (1985), la Convenzione Europea sulla protezione del Patrimonio Archeologico (rivista nel 1992) e la Convenzione Europea del Paesaggio (2000); Convinti dell’importanza di creare un quadro di riferimento pan-europeo per la cooperazione che favorisca il processo dinamico di attuazione di questi principi;
Hanno convenuto quanto segue:
Parte I: Obiettivi, definizioni e principi
Articolo 1 – Obiettivi della Convenzione
Le Parti della presente Convenzione convengono nel:
- riconoscere che il diritto all’eredità culturale è inerente al diritto a partecipare alla vita culturale, così come definito nella Dichiarazione universale dei diritti dell’uomo;
- riconoscere una responsabilità individuale e collettiva nei confronti dell’eredità culturale;
- sottolineare che la conservazione dell’eredità culturale, ed il suo uso sostenibile, hanno come obiettivo lo sviluppo umano e la qualità della vita;
- prendere le misure necessarie per applicare le disposizioni di questa Convenzione riguardo:
- al ruolo dell’eredità culturale nella costruzione di una società pacifica e democratica, nei processi di sviluppo sostenibile e nella promozione della diversità culturale;
- a una maggiore sinergia di competenze fra tutti gli attori pubblici, istituzionali e privati coinvolti.
Articolo 2 – Definizioni
Per gli scopi di questa Convenzione,
- l’eredità culturale è un insieme di risorse ereditate dal passato che le popolazioni identificano, indipendentemente da chi ne detenga la proprietà, come riflesso ed espressione dei loro valori, credenze, conoscenze e tradizioni, in continua evoluzione. Essa comprende tutti gli aspetti dell’ambiente che sono il risultato del l’interazione nel corso del tempo fra le popolazioni e i luoghi;
- una comunità di eredità è costituita da un insieme di persone che attribuisce valore ad aspetti specifici dell’eredità culturale, e che desidera, nel quadro di un’azione pubblica, sostenerli e trasmetterli alle generazioni
Articolo 3 – Eredità comune dell’Europa
Le Parti convengono nel promuovere la comprensione dell’eredità comune dell’Europa, che consiste in:
- tutte le forme di eredità culturale in Europa che costituiscono, nel loro insieme, una fonte condivisa di ricordo, comprensione, identità, coesione e creatività; e,
- gli ideali, i principi e i valori, derivati dall’esperienza ottenuta grazie al progresso e facendo tesoro dei conflitti passati, che promuovono lo sviluppo di una società pacifica e stabile, fondata sul rispetto per i diritti dell’uomo, la democrazia e lo Stato di
Articolo 4 – Diritti e responsabilità concernenti l’eredità culturale
Le Parti riconoscono che:
- chiunque, da solo o collettivamente, ha diritto a trarre beneficio dall’eredità culturale e a contribuire al suo arricchimento;
- chiunque, da solo o collettivamente, ha la responsabilità di rispettare parimenti la propria e l’altrui eredità culturale e, di conseguenza, l’eredità comune dell’Europa;
- l’esercizio del diritto all’eredità culturale può essere soggetto soltanto a quelle limitazioni che sono necessarie in una società democratica, per la protezione dell’interesse pubblico e degli altrui diritti e libertà.
Articolo 5 – Leggi e politiche sull’eredità culturale
Le Parti si impegnano a:
- riconoscere l’interesse pubblico associato agli elementi dell’eredità culturale, in conformità con la loro importanza per la società;
- mettere in luce il valore dell’eredità culturale attraverso la sua identificazione, studio, interpretazione, protezione, conservazione e presentazione;
- assicurare che, nel contesto dell’ordinamento giuridico specifico di ogni Parte, esistano le disposizioni legislative per esercitare il diritto all’eredità culturale, come definito nell’articolo 4;
- favorire un clima economico e sociale che sostenga la partecipazione alle attività inerenti l’eredità culturale;
- promuovere la protezione dell’eredità culturale, quale elemento centrale di obiettivi che si rafforzano reciprocamente: lo sviluppo sostenibile, la diversità culturale e la creatività contemporanea;
- riconoscere il valore dell’eredità culturale sita nei territori che ricadono sotto la propria giurisdizione, indipendentemente dalla sua origine;
- formulare strategie integrate per facilitare l’esecuzione delle disposizioni della presente Convenzione.
Articolo 6 – Effetti della Convenzione
Nessuna misura di questa Convenzione potrà in alcun modo essere interpretata al fine di:
- limitare o mettere in pericolo i diritti dell’uomo e le libertà fondamentali che possono essere salvaguardate dagli strumenti internazionali, in particolare, dalla Dichiarazione universale dei Diritti dell’Uomo e dalla Convenzione per la protezione dei Diritti dell’uomo e delle Libertà fondamentali;
- influenzare disposizioni più favorevoli riguardo all’eredità culturale e all’ambiente, contenute in altri strumenti giuridici nazionali o internazionali;
- generare diritti immediatamente suscettibili di diretta applicabilità.
Parte II: Il contributo dell’eredità culturale alla società e allo sviluppo umano
Articolo 7 – Eredità culturale e dialogo
Le Parti si impegnano, attraverso autorità pubbliche ed altri enti competenti a:
- incoraggiare la riflessione sull’etica e sui metodi di presentazione dell’eredità culturale, così come il rispetto per la diversità delle interpretazioni;
- stabilire i procedimenti di conciliazione per gestire equamente le situazioni dove valori tra loro contraddittori siano attribuiti alla stessa eredità culturale da comunità diverse;
- sviluppare la conoscenza dell’eredità culturale come risorsa per facilitare la coesistenza pacifica, attraverso la promozione della fiducia e della comprensione reciproca, in un’ottica di risoluzione e di prevenzione dei conflitti;
- integrare questi approcci in tutti gli aspetti dell’educazione e della formazione
Articolo 8 – Ambiente, eredità e qualità della vita
Le Parti si impegnano a utilizzare tutte le dimensioni dell’eredità culturale nell’ambiente culturale per:
- arricchire i processi di sviluppo economico, politico, sociale e culturale e di pianificazione dell’uso del territorio, ricorrendo, ove necessario, a valutazioni di impatto sull’eredità culturale e adottando strategie di mitigazione dei danni;
- promuovere un approccio integrato alle politiche che riguardano la diversità culturale, biologica, geologica e paesaggistica al fine di ottenere un equilibrio fra questi elementi;
- rafforzare la coesione sociale promuovendo il senso di responsabilità condivisa nei confronti dei luoghi di vita delle popolazioni;
- promuovere l’obiettivo della qualità nelle modificazioni contemporanee dell’ambiente senza mettere in pericolo i suoi valori
Articolo 9 – Uso sostenibile dell’eredità culturale
Al fine di rendere sostenibile l’eredità culturale, le Parti si impegnano a:
- promuovere il rispetto per l’integrità dell’eredità culturale, assicurando che le decisioni riguardo alle modifiche siano basate sulla comprensione dei valori culturali ad essa connessi;
- definire e promuovere principi per la gestione sostenibile e per incoraggiare la manutenzione;
- accertarsi che tutte le regolamentazioni tecniche generali tengano conto dei requisiti specifici di conservazione dell’eredità culturale;
- promuovere l’uso dei materiali, delle tecniche e delle professionalità basati sulla tradizione, ed esplorarne il potenziale per le applicazioni contemporanee;
- promuovere l’alta qualità degli interventi attraverso sistemi di qualifica e accreditamento professionali per gli individui, le imprese e le
Articolo 10 – Eredità culturale e attività economica
Per utilizzare pienamente il potenziale dell’eredità culturale come fattore nello sviluppo economico sostenibile, le Parti si impegnano a:
- accrescere la consapevolezza del potenziale economico dell’eredità culturale e utilizzarlo;
- considerare il carattere specifico e gli interessi dell’eredità culturale nel pianificare le politiche economiche; e
- accertarsi che queste politiche rispettino l’integrità dell’eredità culturale senza comprometterne i valori
Parte III: Responsabilità condivisa nei confronti dell’eredità culturale e partecipazione del pubblico
Articolo 11 – Organizzazione delle responsabilità pubbliche in materia di eredità culturale
Nella gestione dell’eredità culturale, le Parti si impegnano a:
- promuovere un approccio integrato e bene informato da parte delle istituzioni pubbliche in tutti i settori e a tutti i livelli;
- sviluppare un quadro giuridico, finanziario e professionale che permetta l’azione congiunta di autorità pubbliche, esperti, proprietari, investitori, imprese, organizzazioni non governative e società civile;
- sviluppare metodi innovativi affinché le autorità pubbliche cooperino con altri attori;
- rispettare e incoraggiare iniziative volontarie che integrino i ruoli delle autorità pubbliche;
- incoraggiare organizzazioni non governative interessate alla conservazione dell’eredità ad agire nell’interesse
Articolo 12 – Accesso all’eredità culturale e partecipazione Democratica
Le Parti si impegnano a:
- incoraggiare ciascuno a partecipare:
- al processo di identificazione, studio, interpretazione, protezione, conservazione e presentazione dell’eredità culturale;
- alla riflessione e al dibattito pubblico sulle opportunità e sulle sfide che l’eredità culturale rappresenta;
- prendere in considerazione il valore attribuito da ogni comunità patrimoniale all’eredità culturale in cui si identifica;
- riconoscere il ruolo delle organizzazioni di volontariato, sia come partner nelle attività, sia come portatori di critica costruttiva nei confronti delle politiche per l’eredità culturale;
- promuovere azioni per migliorare l’accesso all’eredità culturale, in particolare per i giovani e le persone svantaggiate, al fine di aumentare la consapevolezza sul suo valore, sulla necessità di conservarlo e preservarlo e sui benefici che ne possono
Articolo 13 – Eredità culturale e conoscenza
Le Parti si impegnano a:
- facilitare l’inserimento della dimensione dell’eredità culturale in tutti i livelli di formazione, non necessariamente come argomento di studio specifico, ma come fonte feconda anche per altri ambiti di studio;
- rafforzare il collegamento fra la formazione nell’ambito dell’eredità culturale e la formazione professionale;
- incoraggiare la ricerca interdisciplinare sull’eredità culturale, sulle comunità di eredità, sull’ambiente e sulle loro interrelazioni;
- incoraggiare la formazione professionale continua e lo scambio di conoscenze e competenze, sia all’interno che fuori dal sistema educativo.
Articolo 14 – Eredità culturale e società dell’informazione
Le Parti si impegnano a sviluppare l’utilizzo delle tecnologie digitali per migliorare l’accesso all’eredità culturale e ai benefici che ne derivano:
- potenziando le iniziative che promuovano la qualità dei contenuti e si impegnano a tutelare la diversità linguistica e culturale nella società dell’informazione;
- favorendo standard internazionali per lo studio, la conservazione, la valorizzazione e la protezione dell’eredità culturale, combattendo nel contempo il traffico illecito dei beni culturali;
- adoperandosi per abbattere gli ostacoli che limitano l’accesso alle informazioni sull’eredità culturale, specialmente a fini educativi, proteggendo nel contempo i diritti di proprietà intellettuale;
- riconoscendo che la creazione di contenuti digitali relativi all’eredità culturale non dovrebbe pregiudicare la conservazione dell’eredità culturale
Parte IV: Controllo e cooperazione
Articolo 15 – Impegni delle Parti
Le Parti si impegnano:
- a sviluppare, attraverso il Consiglio d’Europa, un esercizio di monitoraggio sulla legislazione, le politiche e le pratiche riguardanti l’eredità culturale, coerente con i principi stabiliti dalla presente Convenzione;
- a curare, sviluppare e aggiornare un sistema informativo comune, accessibile al pubblico, che faciliti la valutazione di come ogni Parte rispetta gli impegni derivanti dalla presente Convenzione.
Articolo 16 – Meccanismo di monitoraggio
- il Comitato dei Ministri, in conformità all’articolo 17 dello statuto del Consiglio d’Europa, nominerà un Comitato apposito o indicherà un Comitato già esistente al fine di monitorare l’applicazione della Convenzione, il quale sarà autorizzato a definire le modalità di svolgimento della sua missione;
- Il Comitato così designato dovrà:
- stabilire delle norme di procedura quando necessarie;
- gestire il sistema informativo comune di cui all’articolo 15, mantenendo la supervisione sulle modalità di attuazione di ciascun impegno legato alla presente Convenzione;
- fornire un parere consultivo, su richiesta di una o più Parti, su ogni domanda concernente l’interpretazione della Convenzione, prendendo in considerazione tutti gli strumenti giuridici del Consiglio di Europa;
- su iniziativa di una o più Parti, intraprendere la valutazione di ogni aspetto dell’applicazione da parte loro della Convenzione;
- promuovere l’applicazione trans-settoriale della Convenzione, collaborando con altri comitati e partecipando ad altre iniziative del Consiglio d’Europa;
- riferire al Comitato dei Ministri sulle proprie attività.
Il Comitato può far partecipare ai suoi lavori esperti e osservatori.
Articolo 17 – Cooperazione nei seguiti
Le Parti si impegnano a cooperare le une con le altre ed attraverso il Consiglio d’Europa nel perseguire gli obiettivi ed i principi di questa Convenzione, e in particolare a promuovere il riconoscimento dell’eredità comune europea:
- mettendo in opera strategie di collaborazione, in risposta alle priorità identificate attraverso il processo di monitoraggio;
- promuovendo attività multilaterali e transfrontaliere, e sviluppando reti di per la cooperazione regionale al fine di attuare queste strategie;
- scambiando, sviluppando, codificando e garantendo la diffusione di buone prassi;
- informando l’opinione pubblica sugli obiettivi e l’esecuzione delle disposizioni della presente Convenzione.
Tutte le Parti possono, previo mutuo accordo, sottoscrivere accordi finanziari per facilitare la cooperazione internazionale.
Parte V: Clausole finali
Articolo 18 – La firma e l’entrata in vigore
- questa Convenzione è aperta alla firma da parte degli Stati membri del Consiglio d’Europa.
- essa sarà soggetta a ratifica, accettazione o approvazione. Gli strumenti di ratifica, accettazione o approvazione dovranno essere depositati presso il Segretario Generale del Consiglio d’Europa.
- la presente Convenzione entrerà in vigore il primo giorno del mese seguente la scadenza di un periodo di tre mesi dalla data in cui dieci Stati membri del Consiglio d’Europa avranno espresso il loro consenso ad essere vincolati dalla Convenzione, in conformità con le disposizioni del paragrafo
- per ogni Stato firmatario che successivamente esprima il proprio consenso ad essere vincolato dalla Convenzione, essa entrerà in vigore il primo giorno del mese seguente la scadenza di un periodo di tre mesi successivi alla data di deposito dello strumento della ratifica, accettazione o approvazione.
Articolo 19 – Adesione
- Dopo l’entrata in vigore di questa Convenzione, il Comitato dei Ministri del Consiglio d’Europa potrà invitare qualsiasi Stato non membro del Consiglio d’Europa e l’Unione europea ad aderire alla Convenzione tramite una decisione presa dalla maggioranza prevista nell’articolo 20.d dello statuto del Consiglio d’Europa all’unanimità dei rappresentanti degli Stati Parti aventi diritto a sedere nel Comitato dei
- Per ogni Stato aderente, o per l’Unione Europea in caso di adesione, questa Convenzione entrerà in vigore il primo giorno del mese seguente la scadenza di un periodo di tre mesi successivi alla data del deposito dello strumento di adesione presso il Segretario Generale del Consiglio di
Articolo 20 – Applicazione territoriale
- Ogni Stato può, al momento della firma o all’atto del deposito del proprio strumento di ratifica, accettazione, approvazione o adesione, specificare il territorio o i territori in cui si applica la presente
- Ogni Stato, in qualsiasi data successiva, può, mediante una dichiarazione indirizzata al Segretario Generale del Consiglio d’Europa, estendere l’applicazione di questa Convenzione a qualunque altro territorio specificato nella dichiarazione. Nei confronti di detto territorio, la Convenzione entrerà in vigore il primo giorno del mese successivo alla scadenza di un periodo di tre mesi successivi alla data del ricevimento di tale dichiarazione da parte del Segretario Generale.
- Ogni dichiarazione fatta in virtù dei due paragrafi precedenti potrà, rispetto a qualunque territorio specificato in tale dichiarazione, essere ritirata tramite notifica indirizzata al Segretario Generale. Il ritiro entrerà in vigore il primo giorno del mese seguente la scadenza di un periodo di sei mesi successivi alla data del ricevimento di tale notifica da parte del Segretario
Articolo 21 – Denuncia
- Ogni Parte può, in qualunque momento, denunciare la presente Convenzione per mezzo di una notifica indirizzata al Segretario Generale del Consiglio d’Europa.
- Tale denuncia diventerà effettiva il primo giorno del mese successivo alla scadenza di un periodo di sei mesi successivi alla data di ricezione della notifica da parte del Segretario Generale.
Articolo 22 – Emendamenti
- Ogni Parte, ed il comitato di cui all’articolo 16, possono proporre emendamenti alla presente Convenzione.
- Ogni proposta di emendamento sarà notificata al Segretario Generale del Consiglio d’Europa, che la comunicherà agli Stati membri del Consiglio d’Europa, alle altre Parti ed ad ogni Stato non membro e all’Unione europea invitati ad aderire a questa Convenzione in conformità con le disposizioni dell’articolo
- Il comitato esaminerà ogni emendamento proposto e presenterà il testo adottato da una maggioranza di tre quarti dei rappresentanti dei partecipanti al comitato dei Ministri per l’approvazione. A seguito dell’approvazione del Comitato dei Ministri, in base alla maggioranza prevista dall’articolo 20 dello statuto del Consiglio d’Europa e con voto all’unanimità degli Stati Parti aventi diritto a sedere nel Comitato dei Ministri, il testo sarà spedito alle Parti per accettazione.
- Ogni emendamento entrerà in vigore, nei confronti delle Parti che lo abbiano accettato, il primo giorno del mese seguente la scadenza di un periodo di tre mesi dalla data in cui dieci Stati membri del Consiglio d’Europa abbia informato il Segretario Generale della loro accettazione. Per ogni Parte che la accetti in seguito, tale emendamento entrerà in vigore il primo giorno del mese successivo alla scadenza di un periodo di tre mesi dalla data in cui detta Parte abbia informato il Segretario Generale della relativa
Articolo 23 – Notifiche
Il Segretario Generale del Consiglio d’Europa notificherà agli Stati membri del Consiglio d’Europa, ad ogni Stato che abbia aderito o sia stato invitato ad aderire alla presente Convenzione e all’Unione Europea che abbia aderito o sia stata invitata ad aderire, riguardo:
- ogni firma;
- il deposito di ogni strumento di ratifica, accettazione, approvazione o adesione;
- ogni data di entrata in vigore di questa Convenzione in conformità con le disposizioni degli articoli 18, 19 e 20;
- ogni emendamento proposto alla presente Convenzione in conformità con le disposizioni dell’articolo 22, così come la relativa data in cui l’emendamento entrerà in vigore;
- qualsiasi altro atto, dichiarazione, notifica o comunicazione concernente questa
In fede di che, i sottoscritti, essendo debitamente autorizzati a questo fine, hanno firmato questa Convenzione.
Fatto a Faro, il ventisette ottobre 2005, in inglese ed in francese, i due testi facendo ugualmente fede, in un unico esemplare che sarà depositato negli archivi del Consiglio d’Europa.
Il Segretario Generale del Consiglio d’Europa ne trasmetterà copia certificata conforme ad ogni Stato membro del Consiglio d’Europa, nonché a ogni Stato o all’Unione europea invitati ad aderire alla presente Convenzione.
www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/heritage/Identities/default_en.asp www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/heritage/identities/default_FR.asp www.ufficiostudi.beniculturali.it
EDIZIONE ITALIANA:
a cura del Ministero per i beni e le attività culturali -Segretariato generale
IN COLLABORAZIONE CON:
Consiglio d’Europa – Ufficio di Venezia Soprintendenza Archivistica del Veneto Con il contributo della Regione del Veneto
Situazione, per Stato, de: firma, ratifica, entrata in vigore al 30.06.2017
| Stato ALBANIA | Firma 17/10/2015 | Ratifica | Entrata in vigore |
| ARMENIA | 27/10/2005 | 22/08/2012 | 01/12/2012 |
| AUSTRIA | 05/06/2014 | 23/01/2015 | 01/05/2015 |
| BELGIO | 25/06/2012 | ||
| BOSNIA HERZEGOVINA | 15/10/2008 | 30/04/2009 | 01/06/2011 |
| CROAZIA | 27/10/2005 | 06/06/2007 | 01/06/2011 |
| FINLANDIA | 01/06/2017 | ||
| ITALIA | 27/02/2013 | ||
| LETTONIA | 27/10/2005 | 26/04/2006 | 01/06/2011 |
| LUSSEMBURGO | 31/01/2006 | 18/05/2011 | 01/09/2011 |
| MACEDONIA | 24/09/2010 | 08/07/2011 | 01/11/2011 |
| MOLDOVIA | 11/01/2008 | 01/12/2008 | 01/06/2011 |
| MONTENEGRO | 21/09/2007 | 11/03/2008 | 01/06/2011 |
| NORVEGIA | 27/10/2008 | 27/10/2008 | 01/06/2011 |
| PORTOGALLO | 27/10/2005 | 28/08/2009 | 01/06/2011 |
| SAN MARINO | 19/05/2006 | ||
| SERBIA | 21/09/2007 | 29/07/2010 | 01/06/2011 |
| SLOVACCHIA | 23/05/2012 | 16/08/2013 | 01/12/2013 |
| SLOVENIA | 19/01/2006 | 17/09/2008 | 01/06/2011 |
| UCRAINA | 31/10/2007 | 01/01/2014 | 01/05/2014 |
| UNGHERIA | 08/06/2012 | 27/11/2012 | 01/03/2013 |
1 Sottoscritta in Faro (Portogallo) il 27.10.2005 – entrata in vigore l’1.06.2011
2 Il termine cultural heritage e’ stato volutamente tradotto come eredità culturale, per evitare confusioni o sovrapposizioni con la definizione di patrimonio culturale di cui all’art. 2 del Decreto Legislativo 22 gennaio 2004, n. 42 – Codice dei beni culturali e del paesaggio.
3 Firmata dall’Italia il 27.02.2013 – non ratificata
Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zur Europäischen Kulturerbe-Strategie für das 21. Jahrhundert
(CM/REC/2017/1278/7.1)
(Am 22. Februar 2017 vom Ministerkomitee angenommen in der 1278 Sitzung der Minister Deputies)
UMFANG
Die Europäische Kulturerbe-Strategie für das 21. Jahrhundert verfolgt einen inklusiven Ansatz und bezieht nicht nur die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden mit ein, sondern auch alle Akteure des Kulturerbes, einschließlich (internationaler) Nichtregierungsorganisationen, des ehrenamtlichen Sektors und der Zivilgesellschaft.
Es fördert gute Regierungsführung auf der Grundlage eines partizipativen Managements, das hauptsächlich die nationale, regionale und lokale Ebene umfasst. Denn die lokalen Behörden haben eine direkte Beziehung zu ihrem Erbe und managen sie täglich. Auf dieser Ebene müssen daher die Bürger ermutigt werden, eine größere Rolle bei der Umsetzung dieser Strategie zu spielen, und zwar im Rahmen öffentlicher Maßnahmen und in engerer Zusammenarbeit mit den von den betroffenen Fachleuten und öffentlichen Stellen durchgeführten Arbeiten.
Full text (EN) on https://www.coe.int/en/web/culture-and-heritage/strategy-21
BESCHLUSS (EU) 2017/864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und die Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (2013/2007(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen
Sprachen und die Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (2013/2007(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 der Charta der Grundrechte,
– in Kenntnis der Euromosaik-Studie der Kommission, in der bestätigt wird, dass europäische Sprachen aussterben, weil sie mit den vorhandenen Instrumenten nicht geschützt werden können,
– in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, das mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes, umfasst,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller
Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005,
– in Kenntnis des Weltatlas der UNESCO zu bedrohten Sprachen,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas des Europarats vom 18. März 2010 mit dem Titel „Minderheitensprachen – ein wertvolles Gut für die regionale Entwicklung“ (301 (2010))(1),
– unter Hinweis auf das Dokument Nr. 12423 (Bericht aus dem Jahr 2010), die Entschließung 1769 (2010) und die Empfehlung 1944 (2010) des Europarats,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (COM(2008)0566),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(2),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Schutz und Entwicklung alteingesessener sprachlicher Minderheiten im Rahmen des Vertrags von Lissabon“(3),
– in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit(4),
– unter Hinweis auf die am 5. November 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Charta der Regional-oder
Minderheitensprachen des Europarats,
– unter Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Sprachenrechte (1996),
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu der Erhaltung und der Förderung der kulturellen Vielfalt: die Rolle der europäischen Regionen und internationaler Organisationen wie der UNESCO und des Europarates (5), sowie auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen – den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen Union
– unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2003 zu der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk(7) und den darin enthaltenen Verweis auf die sprachliche Vielfalt in Europa,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung (8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2008 zu gemeinnützigen Bürger-und Alternativmedien in Europa(9),
– unter Hinweis auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0239/2013),
A. in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon der Wahrung und Förderung des kulturellen und sprachlichen Erbes in seiner ganzen Vielfalt als einem der Ziele der Europäischen Union große Bedeutung beigemessen wird;
B. in der Erwägung, dass die Vielfalt der Kulturen und Sprachen gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es heißt „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“, ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt;
C. in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt gemäß den Artikeln 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht anerkannt ist, woraus sich ergibt, dass der Versuch, einer einzigen Sprache absoluten Vorrang einzuräumen, eine Einschränkung und Verletzung der Grundwerte der Europäischen Union darstellt;
D. in der Erwägung, dass vom Aussterben bedrohte Sprachen als Teil des kulturellen Erbes Europas gelten sollten und nicht als Vehikel für politische, ethnische oder territoriale Bestrebungen betrachtet werden dürfen;
E. in der Erwägung, dass alle Sprachen Europas in Bezug auf Wert und Würde gleich sind, dass sie integraler Bestandteil seiner Kulturen und Gesellschaften sind und dass sie eine Bereicherung für die Menschheit darstellen;
F. in der Erwägung, dass mehrsprachige Gesellschaften, in denen sozialer Zusammenhalt herrscht und die Sprachenvielfalt demokratisch gehandhabt wird und die nachhaltig zur Förderung der Pluralität beitragen, offener und besser in der Lage sind, ihre Sprachenvielfalt als Reichtum zu begreifen und daraus zu schöpfen;
G. in der Erwägung, dass alle Sprachen, einschließlich der vom Aussterben bedrohten Sprachen, historische, soziale und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine Denk-und Schaffensweise widerspiegeln, die zum Reichtum und zur Vielfalt der Europäischen Union beitragen und die Grundlage der europäischen Identität darstellen; in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt als Gewinn und nicht als Last betrachtet und folglich unterstützt und gefördert werden sollte, zumal, wenn noch Sprachen gesprochen werden, die vom Aussterben bedroht sind;
H. in der Erwägung, dass die UNESCO in ihrem Weltatlas zu bedrohten Sprachen darauf hinweist, dass eine Sprache dann vom Aussterben bedroht ist, wenn sie eines oder mehrere der nachfolgenden wissenschaftlichen Kriterien nicht mehr erfüllt oder in Bezug auf diese Kriterien schwach abschneidet: Weitergabe der Sprache von Generation zu Generation; Gesamtzahl der Sprecher; prozentualer Anteil der Sprecher an der Gesamtbevölkerung; Verwendung der Sprache in verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren; Reaktion auf die neuen Medien; Verfügbarkeit von Lehr-und Unterrichtsmitteln zum Erlernen einer Sprache; Einstellung der Regierung und der Behörden zu Sprachen und Sprachenpolitik, einschließlich des offiziellen Status einer Sprache und deren Verwendung; Einstellung der Mitglieder einer Gemeinschaft gegenüber ihrer eigenen Sprache; Art und Qualität von Schriftstücken;
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen geeignete Maßnahmen zum Schutz kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, darunter auch Maßnahmen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen verwendeten Sprachen, ergreifen können, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl im Hoheitsgebiet der Parteien dieses Übereinkommens als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen zu fördern;
J. in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarats, die von
16 Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden ist, als Referenz für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen und als Instrument für den Schutz von Minderheiten dient – zwei der Kopenhagener Kriterien, die Staaten, welche der EU beitreten wollen, erfüllen müssen;
K. in der Erwägung, dass es nach Angaben der UNESCO in allen Ländern Europas, in den europäischen Überseegebieten und innerhalb der fahrenden Gemeinschaften der EU Sprachen gibt, die von Generation zu Generation lediglich mündlich überliefert werden und als vom Aussterben bedroht angesehen werden sollten; in der Erwägung, dass für einige vom Aussterben bedrohte europäische Sprachen, die von Gemeinschaften in Grenzregionen gesprochen werden, je nach Mitgliedstaat oder Region, in der die Sprecher dieser Sprachen leben, das Schutzniveau höchst unterschiedlich ist;
L. in der Erwägung, dass deshalb in einzelnen Ländern und Regionen selbst solche Minderheiten-oder Regionalsprachen, die in den benachbarten Ländern Amts-und Mehrheitssprache sind, bedroht oder im Aussterben begriffen sind;
M. in der Erwägung, dass die Vielfalt an Sprachen und Kulturen –ebenso wie die Artenvielfalt in der Natur –
Teil des lebendigen europäischen Erbes ist, das für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaften notwendig ist, und dass diese daher geschützt und vor dem Risiko des Aussterbens bewahrt werden müssen;
N. in der Erwägung, dass mit der Achtung der Sprachenvielfalt ein positiver Beitrag zum sozialen Zusammenhalt geleistet wird, weil dadurch das gegenseitige Verständnis, das Selbstbewusstsein und die Offenheit zunehmen; in der Erwägung, dass mit der Sprachenvielfalt der Zugang zur Kultur gefördert wird, ein Beitrag zu Kreativität und zur Erlangung interkultureller Kompetenzen geleistet sowie die Zusammenarbeit von Völkern und Staaten vorangebracht wird;
O. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 167 des Vertrags von Lissabon „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt“ leistet, und daher nicht nur Maßnahmen zur Wahrung und zum Erhalt des Reichtums ihres sprachlichen Erbes als Teil ihrer Vielfalt fördert, sondern neben den Maßnahmen der Mitgliedstaaten auch die Mehrung und die Förderung dieses Erbes vorantreibt;
P. in der Erwägung, dass sich der Begriff der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union nicht nur auf die Amtssprachen bezieht, sondern auch auf die der Amtssprache gleichgestellten Sprachen, die Regionalsprachen und die Sprachen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht offiziell anerkannt sind;
Q. in der Erwägung, dass zu der Kategorie der vom Aussterben bedrohten Sprachen auch solche Sprachen gehören, die nur in einem bestimmten Gebiet vom Aussterben bedroht sind, in dem die Zahl derjenigen, die diese Sprache sprechen, erheblich im Rückgang begriffen ist, sowie die Fälle, in denen den Statistiken aufeinander folgender Volkszählungen zufolge ein dramatischer Rückgang der Zahl der Menschen, die eine bestimmte Sprache sprechen, zu verzeichnen ist;
R. in der Erwägung, dass auch Amtssprachen von Mitgliedstaaten in verschiedenen Gebieten der Union bedrohte Sprachen sein können;
S. in der Erwägung, dass den vom Aussterben bedrohten Sprachen aufgrund der Dringlichkeit der Umstände besondere
Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, wobei in diesem Zusammenhang Multikulturalismus und Mehrsprachigkeit anerkannt werden und Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen gegenüber den vom Aussterben bedrohten Sprachen umgesetzt werden sollten; in der Erwägung, dass zudem auf nationaler und auf europäischer Ebene ein gegen Assimilation gerichtetes Konzept angenommen werden sollte;
T. in der Erwägung, dass Unterricht in der Muttersprache am effizientesten ist;
U. in der Erwägung, dass Kinder, die von klein auf ihre Muttersprache und parallel dazu eine Amtssprache erlernen, eine natürliche Begabung für das Erlernen mehrerer Sprachen besitzen und dass diese Mehrsprachigkeit für junge Europäer später ein großer Vorteil ist;
V. in der Erwägung, dass die vom Aussterben bedrohten Sprachen in Europa weniger gefährdet sein dürften, wenn gewährleistet wird, dass die betreffende Sprache in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz grundsätzlich anteilig, gleichberechtigt und im Interesse der Vielfalt verwendet wird;
W. in der Erwägung, dass die Erhaltung und Weitergabe einer Sprache sehr häufig durch informelles oder nicht formales Lernen erfolgt und dass es wichtig ist, die Rolle, die ehrenamtlich tätige Organisationen und künstlerische Kreise sowie Künstler in diesem Zusammenhang spielen, anzuerkennen;
X. in der Erwägung, dass der Frage der vom Aussterben bedrohten Sprachen im Rahmen der Politik der Mehrsprachigkeit der Kommission nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet wird; in der Erwägung, dass in den letzten beiden mehrjährigen Finanzrahmen (2000-2007 und 2007-2013) die finanzielle Unterstützung für diese Sprachen drastisch reduziert wurde, was zur weiteren Verschärfung der entsprechenden Probleme beigetragen hat, und dass dies im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) nicht so weitergehen darf;
1. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver mit der extremen Bedrohung, der viele als bedroht eingestufte europäische Sprachen ausgesetzt sind, zu befassen und sich voll und ganz für den Schutz und die Förderung der einzigartigen Vielfalt des sprachlichen und kulturellen Erbes der Union einzusetzen, indem sie für die betroffenen Sprachen von sich aus Wiederbelebungsmaßnahmen ergreifen und für diese Zwecke Mittel in angemessener Höhe bereitstellen; empfiehlt, mit diesen Maßnahmen bei den Unionsbürgern ein stärker ausgeprägtes Bewusstsein für den diesen Gemeinschaften innewohnenden sprachlichen und kulturellen Reichtum reifen zu lassen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren, die in einigen Sprachgemeinschaften in Europa bereits praktiziert werden, Aktionsplänezur Förderung der vom Aussterben bedrohten Sprachen zu erstellen;
2. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, sämtliche Praktiken zu verurteilen, die durch die Diskriminierung der Sprache oder durch erzwungene oder verdeckte Assimilation gegen die Identität, den Gebrauch der Sprache und die Kulturinstitutionen der gefährdeten Sprachgemeinschaften gerichtet waren oder sind;
3. fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Europäische Charta der Regional-oder
Minderheitensprachen zu ratifizieren und umzusetzen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Charta Maßstäbe für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen gesetzt werden und sie als eines der in den Kopenhagener Kriterien festgelegten Instrumente zum Schutz von Minderheiten fungiert, die Staaten erfüllen müssen, wenn sie der EU beitreten wollen;
4. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sie durch den Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl in ihrem eigenen Hoheitsgebiet als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangen sind;
5. fordert die Institutionen der EU auf, die Achtung der Sprachenvielfalt und insbesondere den Schutz der am stärksten bedrohten europäischen Sprachen de facto als Voraussetzungen zu formulieren, die alle Staaten erfüllen müssen, die die EU-Mitgliedschaft anstreben;
6. fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, Programme aufzulegen, die darauf abzielen, den gefährdeten sprachlichen oder ethnischen Gemeinschaften mit mehr Toleranz zu begegnen, ihre sprachlichen und kulturellen Werte zu achten und ihnen gesellschaftliche Wertschätzung entgegenzubringen;
7. weist die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften darauf hin, dass der Fortbestand einer gefährdeten Sprache mit der Erhaltung und Weiterentwicklung der sprachtragenden Gemeinschaft einhergeht und dass folglich bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen zu ihrem Schutz neben den kultur-und bildungspolitischen Aspekten auch der wirtschaftlichen und sozialen Dimension Rechnung getragen werden muss;
8. fordert die Kommission auf, Vorschläge für konkrete politische Maßnahmen zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Sprachen vorzulegen; fordert die Kommission und den Rat darüber hinaus auf, die Politik und die Programme der Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Bestimmungen des Vertrags so anzupassen, dass bedrohte Sprachen und die Sprachenvielfalt im Zeitraum 2014–2020 unterstützt werden können und dabei Finanzierungsinstrumente der EU für den Zeitraum 2014–2020 zur Anwendung kommen, etwa Programme zur Dokumentation dieser Sprachen sowie Programme für Bildung und Berufsausbildung, soziale Inklusion, Jugend und Sport, Forschung und Entwicklung, das Programm für Kultur und Medien, die Strukturfonds (Kohäsionsfonds, EFRE, ESF, Europäische territoriale Zusammenarbeit, ELER) sowie alle Instrumente und Austauschplattformen zur Förderung der neuen Technologien, alle sozialen Medien und Multimediaplattformen, wobei auch die Schaffung von Inhalten
und Anwendungen zu fördern ist; ist der Auffassung, dass im Rahmen dieser Instrumente Programme und Maßnahmen im Mittelpunkt stehen sollten, die – kulturell oder wirtschaftlich – positiv und breit aufgestellt sind, und zwar über ihre Gemeinschaft und ihre Region hinaus; fordert die Kommission auf, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, mit denen Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften konfrontiert sind;
9. weist darauf hin, dass kein Aufschub möglich ist, und fordert daher, dass die Mittel für Schutzmaßnahmen möglichst klar zugewiesen und ohne Umstand abgerufen werden können, damit diejenigen, die diese Mittel nutzen wollen, innerhalb eines gegebenen Zeitraums in die Lage versetzt werden, die vom Aussterben bedrohten Sprachen auch wirklich zu unterstützen;
10. ist der Auffassung, dass die Europäische Union die Mitgliedstaaten darin unterstützen und fördern sollte, eine Sprachenpolitik zu verfolgen, die es Kindern ermöglicht, von klein auf die bedrohte Sprache als Muttersprache zu erwerben; betont, dass wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass die Förderung des Erwerbs einer oder mehrerer Sprachen Kindern bei der späteren Erlernung zusätzlicher Sprachen zugutekommen würde und gleichzeitig die Weitergabe von Sprachen von einer Generation zur nächsten fördern und Sprechern von bedrohten Sprachen praktische Unterstützung angedeihen lassen würde, was wiederum der Weitergabe einer Sprache von Generation zu Generation in Gegenden, wo diese bedroht sind, Auftrieb geben würde;
11. plädiert dafür, vom Aussterben bedrohte Sprachen verstärkt zu unterrichten, und zwar mithilfe geeigneter Methoden für Lernende aller Altersgruppen sowie für den Fernunterricht, damit sich eine EU-Bürgerschaft auf der Grundlage von Multikulturalismus und sprachlicher Vielfalt herausbilden kann;
12. nimmt die Programme der Kommission im Bereich Mehrsprachigkeit zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass es Projektträgern möglich sein sollte, diese Chancen zu nutzen, und fordert die Kommission unter Hinweis darauf, dass die Sprachgemeinschaften, die um den Erhalt einer vom Aussterben bedrohten Sprache kämpfen, häufig zahlenmäßig kleine Bevölkerungsgruppen sind, auf, solchen Programmen nicht aufgrund einer niedrigen finanziellen Beteiligung, der begrenzten Anzahl von Begünstigten oder der geringen Größe des betreffenden Gebiets die Förderfähigkeit abzusprechen, sondern den Zugang zu solchen Programmen zu fördern sowie über die Programme und die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den Programmen zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als Vermittler und Unterstützer dieser kleinen Sprachgruppen und -gemeinschaften zu agieren, die aus europäischen Mitteln finanziert werden sollen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die EU-Mittel für die Förderung der
Sprachenvielfalt weder zweckentfremdet noch zur Unterstützung von Maßnahmen eingesetzt werden sollten, bei denen vom Aussterben bedrohte Sprachen als Mittel zur Verfolgung anderweitiger politischer Ziele eingesetzt werden;
en nachdrücklich auf, als Vermittler und Unterstützer dieser kleinen Sprachgruppen und -gemeinschaften zu agieren, die
aus europäischen Mitteln finanziert werden sollen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die EU-Mittel für die Förderung der Sprachenvielfalt weder zweckentfremdet noch zur Unterstützung von Maßnahmen eingesetzt werden sollten, bei denen vom Aussterben bedrohte Sprachen als Mittel zur Verfolgung anderweitiger politischer Ziele eingesetzt werden;
13. vertritt die Auffassung, dass die Wiederbelebung von Sprachen ein langfristiges Vorhaben darstellt, in dessen Rahmen unterschiedliche, koordinierte Maßnahmen zu planen sind, bei denen mehrere Bereiche, insbesondere die Bildung (allen voran die Vor-und Grundschulbildung als wichtige Faktoren zusammen mit dem Sprachunterricht für die Eltern), Medienprogramme (mit der Möglichkeit, Rundfunk-und Fernsehanstalten einzurichten und auszubauen), die Verwaltung, der Bereich Kunst und alle Bereiche des öffentlichen Lebens eingebunden sind, weshalb die Mittel auch langfristig bereitgestellt werden müssen; ist der Auffassung, dass für die Ausarbeitung derartiger Programme, für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Sprachgemeinschaften und für die Einführung von Bewertungsverfahren Unterstützung bereitgestellt werden sollte;
14. weist erneut darauf hin, dass die Bemühungen, überwiegend mündlich gebrauchte Sprachen zu standardisieren, weitergeführt werden müssen;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Hochschulbildung und der Forschung mehr Aufmerksamkeit zu widmen und diese zu unterstützen, wobei die vom Aussterben bedrohten Sprachen besonders in den Mittelpunkt gestellt werden sollten;
16. ist der Auffassung, dass die neuen Technologien dazu dienen können, die Kenntnis, die Verbreitung, die Lehre und den Erhalt der vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen zu fördern;
17. hält es für wichtig, dass vom Aussterben bedrohte Sprachen in der Familie von Generation zu Generation weitergegeben werden und dass das Erlernen von Sprachen, die vom Aussterben bedroht sind, erforderlichenfalls innerhalb eines spezifischen Bildungssystems gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, zu diesem Zweck bildungspolitische Maßnahmen und Lehrmaterialien zu entwickeln;
18. ist der Ansicht, dass es für die Wiederbelebung von Sprachen gleichermaßen wichtig ist, dass marginalisierte und überwiegend in den geschlossenen Kreis der Familie zurückgedrängte Sprachen auch öffentlich in der Gesellschaft gebraucht werden dürfen;
19. fordert die Kommission auf, mit den internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, die Programme und Initiativen zum Schutz und zur Förderung vom Aussterben bedrohter Sprachen aufgelegt haben, unter anderem mit der UNESCO und dem Europarat;
20. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung der am stärksten gefährdeten Sprachen beobachten und dass sich die staatlichen Stellen sowie die Gebietskörperschaften jener Gebiete mit eigener Sprache daran beteiligen, unabhängig davon, ob es sich um Amtssprachen handelt oder nicht;
21. ist der Auffassung, dass die Medien, insbesondere die neuen Medien, beim Schutz der vom Aussterben bedrohten Sprachen eine wichtige Rolle spielen können, und zwar insbesondere fürkünftige Generationen; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass auch neue Technologien für diese Zwecke eingesetzt werden könnten;
22. fordert angesichts des Umstands, dass der Tod des letzten Sprechers einer Sprache gemeinhin gleichbedeutend mit deren Aussterben ist, insbesondere die lokalen Gebietskörperschaften zu Wiederbelebungsmaßnahmen auf, um hier Abhilfe zu schaffen;
23. stellt fest, dass die Digitalisierung ein Mittel sein kann, dem Aussterben von Sprachen entgegenzuwirken, und fordert in diesem Zusammenhang die lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, Bücher und Aufnahmen in diesen Sprachen sowie alle anderen Formen sprachlichen Erbes zusammenzutragen und im Internet bereitzustellen;
24. schlägt vor, dass Gemeinschaften, in denen eine vom Aussterben bedrohte Sprache gesprochen wird, von der internationalen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu der Erkenntnis bewegt werden sollten, dass die Verwendung und der Erhalt ihrer eigenen Sprache sowohl für ihre Gemeinschaft als auch für Europa einen Gewinn darstellt;
25. fordert die Kommission auf, durch ihre verschiedenen Programme transnationale Netze und Initiativen sowie Maßnahmen von europäischer Dimension, die der Förderung bedrohter Sprachen dienen sollen, kontinuierlich zu unterstützen, und betont, dass sie sich aktiv daran beteiligen muss, den von der UNESCO erstellten Weltatlas zu bedrohten Sprachen zu vervollständigen, in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen und einheitliche Indikatoren zu fördern, die es ermöglichen, den Zustand jeder Sprache und die Ergebnisse politischer Maßnahmen, die getroffen werden, um ihr Aussterben zu verhindern, zu beobachten;
26. fordert die Kommission auf, die mit der Euromosaik-Studie begonnenen Untersuchungen fortzusetzen und Fälle zu ermitteln, in denen auf nationaler Ebene vorgreifend Maßnahmen getroffen wurden, die dazu geführt haben, dass eine europäische Sprache nicht mehr so stark vom Aussterben bedroht war; empfiehlt den Austausch von Wissen, Fachkenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den einzelnen Sprachgemeinschaften, die Durchführung von Bewertungen der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung bedrohter Sprachen durch europäische Sprachnetzwerke und die Förderung bedrohter Sprachen sowie die Veröffentlichung entsprechender Empfehlungen durch die Kommission
27. fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der vom Aussterben bedrohten Sprachen und den Erwerb sowie die Wiederbelebung dieser Sprachen zu unterstützen und die kognitiven und gesellschaftlichen Vorteile der Zwei-bzw. Mehrsprachigkeit von EU-Bürgern hervorzuheben;
28. fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional-oder Minderheitensprachen (1992) und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) auf;
29. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zum Schutz bedrohter Sprachen in der Union vorzusehen;
30. fordert die Kommission ferner auf, Pilotprojekte, mit denen der Gebrauch bedrohter Sprachen gefördert wird, ebenso zu unterstützen wie Förderprogramme, die von den einzelnen Sprachgemeinschaften selbst entwickelt wurden;
31. vertritt die Auffassung, dass die Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten die Sprachenvielfalt fördern muss, und zwar insbesondere in den Ländern, die der EU beitreten möchten;
32. fordert die Kommission auf, spezifische europäische Maßnahmen im Hinblick auf den Erhalt, den Schutz und die Förderung bedrohter Sprachen in Erwägung zu ziehen;
33. hält Programme zur Förderung der Mehrsprachigkeit für die politischen Strategien der EU gegenüber den Nachbar/
Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern für wesentlich;
34. ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Unterstützung der Wiederbelebung der Sprachen vor allem Initiativen im Bereich der digitalen Medien, einschließlich der sozialen Medien, in den Vordergrund stellen sollte, damit gewährleistet ist, dass jüngere Generationen sich für die vom Aussterben bedrohten Sprachen engagieren;
35. ist der Auffassung, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen mit ihrer Politik gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht bedroht sind;
36. weist auf die nützlichen Websites hin, auf denen Informationen zu EU-Programmen bereitgestellt werden, in deren Rahmen Mittel für Projekte zur Förderung vom Aussterben bedrohter Sprachen zur Verfügung gestellt werden, und fordert die Kommission auf, eine Ausschreibung in die Wege zu leiten, um diese Websites zu aktualisieren, damit die neuen Programme für den Zeitraum 2014–2020 dort erfasst werden, und mehr Informationen zu diesem Thema bereitzustellen, und zwar insbesondere für die betroffenen Sprachgemeinschaften;
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(1)https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1671947&Site=DC
(2)ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(3)ABl. C 259 vom 2.9.2011, S. 31.
(4)ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 1.
(5)ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 322.
(6)ABL. C 76 E vom 25.3.2004, S. 374.
(7)ABL. C 38 E vom 12.2.2004, S. 167.
(8)ABL. C 117 E vom 6.5.2010, S. 59.
(9)ABL. C 8 E vom 14.1.2010, S. 75.
Letzte Aktualisierung: 17. September 2013
Bericht vom 26.06.13 über die vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und die Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (2013/2007(INI))
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatter: François Alfonsi
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu den vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union
(2013/2007(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 der Charta der Grundrechte,
– in Kenntnis der Euromosaik-Studie der Kommission, in der bestätigt wird, dass europäische Sprachen aussterben, weil sie mit den vorhandenen Instrumenten nicht geschützt werden können,
– in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, das mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes, umfasst,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005,
– in Kenntnis des Weltatlas der UNESCO zu bedrohten Sprachen,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas des Europarats vom 18. März 2010 mit dem Titel „Minderheitensprachen – ein wertvolles Gut für die regionale Entwicklung“ (301 (2010))(1),
– unter Hinweis auf das Dokument Nr. 12423 (Bericht aus dem Jahr 2010), die Entschließung 1769 (2010) und die Empfehlung 1944 (2010) des Europarats,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (COM(2008)0566),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(2),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Schutz und Entwicklung alteingesessener sprachlicher Minderheiten im Rahmen des Vertrags von Lissabon“(3),
– in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit(4),
– unter Hinweis auf die am 5. November 1992 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats,
– unter Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Sprachenrechte (1996),
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu der Erhaltung und der Förderung der kulturellen Vielfalt: die Rolle der europäischen Regionen und internationaler Organisationen wie der UNESCO und des Europarates(5), sowie auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen – den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen Union – unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2003 zu der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk(7) und den darin enthaltenen Verweis auf die sprachliche Vielfalt in Europa,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung (8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2008 zu gemeinnützigen Bürger- und Alternativmedien in Europa(9),
– unter Hinweis auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0239/2013),
A. in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon der Wahrung und Förderung des kulturellen und sprachlichen Erbes in seiner ganzen Vielfalt als einem der Ziele der Europäischen Union große Bedeutung beigemessen wird;
B. in der Erwägung, dass die Vielfalt der Kulturen und Sprachen gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es heißt „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“, ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt;
C. in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt gemäß den Artikeln 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht anerkannt ist, woraus sich ergibt, dass der Versuch, einer einzigen Sprache absoluten Vorrang einzuräumen, eine Einschränkung und Verletzung der Grundwerte der Europäischen Union darstellt;
D. in der Erwägung, dass vom Aussterben bedrohte Sprachen als Teil des kulturellen Erbes Europas gelten sollten und nicht als Vehikel für politische, ethnische oder territoriale Bestrebungen betrachtet werden dürfen;
E. in der Erwägung, dass alle Sprachen Europas in Bezug auf Wert und Würde gleich sind, dass sie integraler Bestandteil seiner Kulturen und Gesellschaften sind und dass sie eine Bereicherung für die Menschheit darstellen;
F. in der Erwägung, dass mehrsprachige Gesellschaften, in denen sozialer Zusammenhalt herrscht und die Sprachenvielfalt demokratisch gehandhabt wird und die nachhaltig zur Förderung der Pluralität beitragen, offener und besser in der Lage sind, ihre Sprachenvielfalt als Reichtum zu begreifen und daraus zu schöpfen;
G. in der Erwägung, dass alle Sprachen, einschließlich der vom Aussterben bedrohten Sprachen, historische, soziale und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine Denk- und Schaffensweise widerspiegeln, die zum Reichtum und zur Vielfalt der Europäischen Union beitragen und die Grundlage der europäischen Identität darstellen; in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt als Gewinn und nicht als Last betrachtet und folglich unterstützt und gefördert werden sollte, zumal, wenn noch Sprachen gesprochen werden, die vom Aussterben bedroht sind;
H. in der Erwägung, dass die UNESCO in ihrem Weltatlas zu bedrohten Sprachen darauf hinweist, dass eine Sprache dann vom Aussterben bedroht ist, wenn sie eines oder mehrere der nachfolgenden wissenschaftlichen Kriterien nicht mehr erfüllt oder in Bezug auf diese Kriterien schwach abschneidet: Weitergabe der Sprache von Generation zu Generation; Gesamtzahl der Sprecher; prozentualer Anteil der Sprecher an der Gesamtbevölkerung; Verwendung der Sprache in verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren; Reaktion auf die neuen Medien; Verfügbarkeit von Lehr- und Unterrichtsmitteln zum Erlernen einer Sprache; Einstellung der Regierung und der Behörden zu Sprachen und Sprachenpolitik, einschließlich des offiziellen Status einer Sprache und deren Verwendung; Einstellung der Mitglieder einer Gemeinschaft gegenüber ihrer eigenen Sprache; Art und Qualität von Schriftstücken;
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen geeignete Maßnahmen zum Schutz kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, darunter auch Maßnahmen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen verwendeten Sprachen, ergreifen können, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl im Hoheitsgebiet der Parteien dieses Übereinkommens als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen zu fördern;
J. in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats, die von 16 Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden ist, als Referenz für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen und als Instrument für den Schutz von Minderheiten dient – zwei der Kopenhagener Kriterien, die Staaten, welche der EU beitreten wollen, erfüllen müssen;
K. in der Erwägung, dass es nach Angaben der UNESCO in allen Ländern Europas, in den europäischen Überseegebieten und innerhalb der fahrenden Gemeinschaften der EU Sprachen gibt, die von Generation zu Generation lediglich mündlich überliefert werden und als vom Aussterben bedroht angesehen werden sollten; in der Erwägung, dass für einige vom Aussterben bedrohte europäische Sprachen, die von Gemeinschaften in Grenzregionen gesprochen werden, je nach Mitgliedstaat oder Region, in der die Sprecher dieser Sprachen leben, das Schutzniveau höchst unterschiedlich ist;
L. in der Erwägung, dass deshalb in einzelnen Ländern und Regionen selbst solche Minderheiten- oder Regionalsprachen, die in den benachbarten Ländern Amts- und Mehrheitssprache sind, bedroht oder im Aussterben begriffen sind;
M. in der Erwägung, dass die Vielfalt an Sprachen und Kulturen – ebenso wie die Artenvielfalt in der Natur – Teil des lebendigen europäischen Erbes ist, das für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaften notwendig ist, und dass diese daher geschützt und vor dem Risiko des Aussterbens bewahrt werden müssen;
N. in der Erwägung, dass mit der Achtung der Sprachenvielfalt ein positiver Beitrag zum sozialen Zusammenhalt geleistet wird, weil dadurch das gegenseitige Verständnis, das Selbstbewusstsein und die Offenheit zunehmen; in der Erwägung, dass mit der Sprachenvielfalt der Zugang zur Kultur gefördert wird, ein Beitrag zu Kreativität und zur Erlangung interkultureller Kompetenzen geleistet sowie die Zusammenarbeit von Völkern und Staaten vorangebracht wird;
O. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 167 des Vertrags von Lissabon „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt“ leistet, und daher nicht nur Maßnahmen zur Wahrung und zum Erhalt des Reichtums ihres sprachlichen Erbes als Teil ihrer Vielfalt fördert, sondern neben den Maßnahmen der Mitgliedstaaten auch die Mehrung und die Förderung dieses Erbes vorantreibt;
P. in der Erwägung, dass sich der Begriff der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union nicht nur auf die Amtssprachen bezieht, sondern auch auf die der Amtssprache gleichgestellten Sprachen, die Regionalsprachen und die Sprachen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht offiziell anerkannt sind;
Q. in der Erwägung, dass zu der Kategorie der vom Aussterben bedrohten Sprachen auch solche Sprachen gehören, die nur in einem bestimmten Gebiet vom Aussterben bedroht sind, in dem die Zahl derjenigen, die diese Sprache sprechen, erheblich im Rückgang begriffen ist, sowie die Fälle, in denen den Statistiken aufeinander folgender Volkszählungen zufolge ein dramatischer Rückgang der Zahl der Menschen, die eine bestimmte Sprache sprechen, zu verzeichnen ist;
R. in der Erwägung, dass auch Amtssprachen von Mitgliedstaaten in verschiedenen Gebieten der Union bedrohte Sprachen sein können;
S. in der Erwägung, dass den vom Aussterben bedrohten Sprachen aufgrund der Dringlichkeit der Umstände besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, wobei in diesem Zusammenhang Multikulturalismus und Mehrsprachigkeit anerkannt werden und Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen gegenüber den vom Aussterben bedrohten Sprachen umgesetzt werden sollten; in der Erwägung, dass zudem auf nationaler und auf europäischer Ebene ein gegen Assimilation gerichtetes Konzept angenommen werden sollte;
T. in der Erwägung, dass Unterricht in der Muttersprache am effizientesten ist;
U. in der Erwägung, dass Kinder, die von klein auf ihre Muttersprache und parallel dazu eine Amtssprache erlernen, eine natürliche Begabung für das Erlernen mehrerer Sprachen besitzen und dass diese Mehrsprachigkeit für junge Europäer später ein großer Vorteil ist;
V. in der Erwägung, dass die vom Aussterben bedrohten Sprachen in Europa weniger gefährdet sein dürften, wenn gewährleistet wird, dass die betreffende Sprache in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz grundsätzlich anteilig, gleichberechtigt und im Interesse der Vielfalt verwendet wird;
W. in der Erwägung, dass die Erhaltung und Weitergabe einer Sprache sehr häufig durch informelles oder nicht formales Lernen erfolgt und dass es wichtig ist, die Rolle, die ehrenamtlich tätige Organisationen und künstlerische Kreise sowie Künstler in diesem Zusammenhang spielen, anzuerkennen;
X. in der Erwägung, dass der Frage der vom Aussterben bedrohten Sprachen im Rahmen der Politik der Mehrsprachigkeit der Kommission nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet wird; in der Erwägung, dass in den letzten beiden mehrjährigen Finanzrahmen (2000-2007 und 2007-2013) die finanzielle Unterstützung für diese Sprachen drastisch reduziert wurde, was zur weiteren Verschärfung der entsprechenden Probleme beigetragen hat, und dass dies im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) nicht so weitergehen darf;
- fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver mit der extremen Bedrohung, der viele als bedroht eingestufte europäische Sprachen ausgesetzt sind, zu befassen und sich voll und ganz für den Schutz und die Förderung der einzigartigen Vielfalt des sprachlichen und kulturellen Erbes der Union einzusetzen, indem sie für die betroffenen Sprachen von sich aus Wiederbelebungsmaßnahmen ergreifen und für diese Zwecke Mittel in angemessener Höhe bereitstellen; empfiehlt, mit diesen Maßnahmen bei den Unionsbürgern ein stärker ausgeprägtes Bewusstsein für den diesen Gemeinschaften innewohnenden sprachlichen und kulturellen Reichtum reifen zu lassen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren, die in einigen Sprachgemeinschaften in Europa bereits praktiziert werden, Aktionspläne zur Förderung der vom Aussterben bedrohten Sprachen zu erstellen;
- fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, sämtliche Praktiken zu verurteilen, die durch die Diskriminierung der Sprache oder durch erzwungene oder verdeckte Assimilation gegen die Identität, den Gebrauch der Sprache und die Kulturinstitutionen der gefährdeten Sprachgemeinschaften gerichtet waren oder sind;
- fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu ratifizieren und umzusetzen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Charta Maßstäbe für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen gesetzt werden und sie als eines der in den Kopenhagener Kriterien festgelegten Instrumente zum Schutz von Minderheiten fungiert, die Staaten erfüllen müssen, wenn sie der EU beitreten wollen;
- fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sie durch den Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl in ihrem eigenen Hoheitsgebiet als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangen sind;
- fordert die Institutionen der EU auf, die Achtung der Sprachenvielfalt und insbesondere den Schutz der am stärksten bedrohten europäischen Sprachen de facto als Voraussetzungen zu formulieren, die alle Staaten erfüllen müssen, die die EU-Mitgliedschaft anstreben;
- fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, Programme aufzulegen, die darauf abzielen, den gefährdeten sprachlichen oder ethnischen Gemeinschaften mit mehr Toleranz zu begegnen, ihre sprachlichen und kulturellen Werte zu achten und ihnen gesellschaftliche Wertschätzung entgegenzubringen;
- weist die Regierungen der Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften darauf hin, dass der Fortbestand einer gefährdeten Sprache mit der Erhaltung und Weiterentwicklung der sprachtragenden Gemeinschaft einhergeht und dass folglich bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen zu ihrem Schutz neben den kultur- und bildungspolitischen Aspekten auch der wirtschaftlichen und sozialen Dimension Rechnung getragen werden muss;
- fordert die Kommission auf, Vorschläge für konkrete politische Maßnahmen zum Schutz der vom Aussterben bedrohten Sprachen vorzulegen; fordert die Kommission und den Rat darüber hinaus auf, die Politik und die Programme der Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Bestimmungen des Vertrags so anzupassen, dass bedrohte Sprachen und die Sprachenvielfalt im Zeitraum 2014–2020 unterstützt werden können und dabei Finanzierungsinstrumente der EU für den Zeitraum 2014–2020 zur Anwendung kommen, etwa Programme zur Dokumentation dieser Sprachen sowie Programme für Bildung und Berufsausbildung, soziale Inklusion, Jugend und Sport, Forschung und Entwicklung, das Programm für Kultur und Medien, die Strukturfonds (Kohäsionsfonds, EFRE, ESF, Europäische territoriale Zusammenarbeit, ELER) sowie alle Instrumente und Austauschplattformen zur Förderung der neuen Technologien, alle sozialen Medien und Multimediaplattformen, wobei auch die Schaffung von Inhalten und Anwendungen zu fördern ist; ist der Auffassung, dass im Rahmen dieser Instrumente Programme und Maßnahmen im Mittelpunkt stehen sollten, die – kulturell oder wirtschaftlich – positiv und breit aufgestellt sind, und zwar über ihre Gemeinschaft und ihre Region hinaus; fordert die Kommission auf, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, mit denen Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften konfrontiert sind;
- weist darauf hin, dass kein Aufschub möglich ist, und fordert daher, dass die Mittel für Schutzmaßnahmen möglichst klar zugewiesen und ohne Umstand abgerufen werden können, damit diejenigen, die diese Mittel nutzen wollen, innerhalb eines gegebenen Zeitraums in die Lage versetzt werden, die vom Aussterben bedrohten Sprachen auch wirklich zu unterstützen;
- ist der Auffassung, dass die Europäische Union die Mitgliedstaaten darin unterstützen und fördern sollte, eine Sprachenpolitik zu verfolgen, die es Kindern ermöglicht, von klein auf die bedrohte Sprache als Muttersprache zu erwerben; betont, dass wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass die Förderung des Erwerbs einer oder mehrerer Sprachen Kindern bei der späteren Erlernung zusätzlicher Sprachen zugutekommen würde und gleichzeitig die Weitergabe von Sprachen von einer Generation zur nächsten fördern und Sprechern von bedrohten Sprachen praktische Unterstützung angedeihen lassen würde, was wiederum der Weitergabe einer Sprache von Generation zu Generation in Gegenden, wo diese bedroht sind, Auftrieb geben würde;
- plädiert dafür, vom Aussterben bedrohte Sprachen verstärkt zu unterrichten, und zwar mithilfe geeigneter Methoden für Lernende aller Altersgruppen sowie für den Fernunterricht, damit sich eine EU-Bürgerschaft auf der Grundlage von Multikulturalismus und sprachlicher Vielfalt herausbilden kann;
- nimmt die Programme der Kommission im Bereich Mehrsprachigkeit zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass es Projektträgern möglich sein sollte, diese Chancen zu nutzen, und fordert die Kommission unter Hinweis darauf, dass die Sprachgemeinschaften, die um den Erhalt einer vom Aussterben bedrohten Sprache kämpfen, häufig zahlenmäßig kleine Bevölkerungsgruppen sind, auf, solchen Programmen nicht aufgrund einer niedrigen finanziellen Beteiligung, der begrenzten Anzahl von Begünstigten oder der geringen Größe des betreffenden Gebiets die Förderfähigkeit abzusprechen, sondern den Zugang zu solchen Programmen zu fördern sowie über die Programme und die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den Programmen zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als Vermittler und Unterstützer dieser kleinen Sprachgruppen und -gemeinschaften zu agieren, die aus europäischen Mitteln finanziert werden sollen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die EU-Mittel für die Förderung der Sprachenvielfalt weder zweckentfremdet noch zur Unterstützung von Maßnahmen eingesetzt werden sollten, bei denen vom Aussterben bedrohte Sprachen als Mittel zur Verfolgung anderweitiger politischer Ziele eingesetzt werden;
- vertritt die Auffassung, dass die Wiederbelebung von Sprachen ein langfristiges Vorhaben darstellt, in dessen Rahmen unterschiedliche, koordinierte Maßnahmen zu planen sind, bei denen mehrere Bereiche, insbesondere die Bildung (allen voran die Vor- und Grundschulbildung als wichtige Faktoren zusammen mit dem Sprachunterricht für die Eltern), Medienprogramme (mit der Möglichkeit, Rundfunk- und Fernsehanstalten einzurichten und auszubauen), die Verwaltung, der Bereich Kunst und alle Bereiche des öffentlichen Lebens eingebunden sind, weshalb die Mittel auch langfristig bereitgestellt werden müssen; ist der Auffassung, dass für die Ausarbeitung derartiger Programme, für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Sprachgemeinschaften und für die Einführung von Bewertungsverfahren Unterstützung bereitgestellt werden sollte;
- weist erneut darauf hin, dass die Bemühungen, überwiegend mündlich gebrauchte Sprachen zu standardisieren, weitergeführt werden müssen;
- fordert die Mitgliedstaaten auf, der Hochschulbildung und der Forschung mehr Aufmerksamkeit zu widmen und diese zu unterstützen, wobei die vom Aussterben bedrohten Sprachen besonders in den Mittelpunkt gestellt werden sollten;
- ist der Auffassung, dass die neuen Technologien dazu dienen können, die Kenntnis, die Verbreitung, die Lehre und den Erhalt der vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen zu fördern;
- hält es für wichtig, dass vom Aussterben bedrohte Sprachen in der Familie von Generation zu Generation weitergegeben werden und dass das Erlernen von Sprachen, die vom Aussterben bedroht sind, erforderlichenfalls innerhalb eines spezifischen Bildungssystems gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, zu diesem Zweck bildungspolitische Maßnahmen und Lehrmaterialien zu entwickeln;
- ist der Ansicht, dass es für die Wiederbelebung von Sprachen gleichermaßen wichtig ist, dass marginalisierte und überwiegend in den geschlossenen Kreis der Familie zurückgedrängte Sprachen auch öffentlich in der Gesellschaft gebraucht werden dürfen;
- fordert die Kommission auf, mit den internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, die Programme und Initiativen zum Schutz und zur Förderung vom Aussterben bedrohter Sprachen aufgelegt haben, unter anderem mit der UNESCO und dem Europarat;
- empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung der am stärksten gefährdeten Sprachen beobachten und dass sich die staatlichen Stellen sowie die Gebietskörperschaften jener Gebiete mit eigener Sprache daran beteiligen, unabhängig davon, ob es sich um Amtssprachen handelt oder nicht;
- ist der Auffassung, dass die Medien, insbesondere die neuen Medien, beim Schutz der vom Aussterben bedrohten Sprachen eine wichtige Rolle spielen können, und zwar insbesondere für künftige Generationen; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass auch neue Technologien für diese Zwecke eingesetzt werden könnten;
- fordert angesichts des Umstands, dass der Tod des letzten Sprechers einer Sprache gemeinhin gleichbedeutend mit deren Aussterben ist, insbesondere die lokalen Gebietskörperschaften zu Wiederbelebungsmaßnahmen auf, um hier Abhilfe zu schaffen;
- stellt fest, dass die Digitalisierung ein Mittel sein kann, dem Aussterben von Sprachen entgegenzuwirken, und fordert in diesem Zusammenhang die lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, Bücher und Aufnahmen in diesen Sprachen sowie alle anderen Formen sprachlichen Erbes zusammenzutragen und im Internet bereitzustellen;
- schlägt vor, dass Gemeinschaften, in denen eine vom Aussterben bedrohte Sprache gesprochen wird, von der internationalen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu der Erkenntnis bewegt werden sollten, dass die Verwendung und der Erhalt ihrer eigenen Sprache sowohl für ihre Gemeinschaft als auch für Europa einen Gewinn darstellt;
- fordert die Kommission auf, durch ihre verschiedenen Programme transnationale Netze und Initiativen sowie Maßnahmen von europäischer Dimension, die der Förderung bedrohter Sprachen dienen sollen, kontinuierlich zu unterstützen, und betont, dass sie sich aktiv daran beteiligen muss, den von der UNESCO erstellten Weltatlas zu bedrohten Sprachen zu vervollständigen, in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen und einheitliche Indikatoren zu fördern, die es ermöglichen, den Zustand jeder Sprache und die Ergebnisse politischer Maßnahmen, die getroffen werden, um ihr Aussterben zu verhindern, zu beobachten;
- fordert die Kommission auf, die mit der Euromosaik-Studie begonnenen Untersuchungen fortzusetzen und Fälle zu ermitteln, in denen auf nationaler Ebene vorgreifend Maßnahmen getroffen wurden, die dazu geführt haben, dass eine europäische Sprache nicht mehr so stark vom Aussterben bedroht war; empfiehlt den Austausch von Wissen, Fachkenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den einzelnen Sprachgemeinschaften, die Durchführung von Bewertungen der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung bedrohter Sprachen durch europäische Sprachnetzwerke und die Förderung bedrohter Sprachen sowie die Veröffentlichung entsprechender Empfehlungen durch die Kommission;
- fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der vom Aussterben bedrohten Sprachen und den Erwerb sowie die Wiederbelebung dieser Sprachen zu unterstützen und die kognitiven und gesellschaftlichen Vorteile der Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit von EU-Bürgern hervorzuheben;
- fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) auf;
- fordert die Kommission auf, Maßnahmen zum Schutz bedrohter Sprachen in der Union vorzusehen;
- fordert die Kommission ferner auf, Pilotprojekte, mit denen der Gebrauch bedrohter Sprachen gefördert wird, ebenso zu unterstützen wie Förderprogramme, die von den einzelnen Sprachgemeinschaften selbst entwickelt wurden;
- vertritt die Auffassung, dass die Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten die Sprachenvielfalt fördern muss, und zwar insbesondere in den Ländern, die der EU beitreten möchten;
- fordert die Kommission auf, spezifische europäische Maßnahmen im Hinblick auf den Erhalt, den Schutz und die Förderung bedrohter Sprachen in Erwägung zu ziehen;
- hält Programme zur Förderung der Mehrsprachigkeit für die politischen Strategien der EU gegenüber den Nachbar-/Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern für wesentlich;
- ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Unterstützung der Wiederbelebung der Sprachen vor allem Initiativen im Bereich der digitalen Medien, einschließlich der sozialen Medien, in den Vordergrund stellen sollte, damit gewährleistet ist, dass jüngere Generationen sich für die vom Aussterben bedrohten Sprachen engagieren;
- ist der Auffassung, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen mit ihrer Politik gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht bedroht sind;
- weist auf die nützlichen Websites hin, auf denen Informationen zu EU-Programmen bereitgestellt werden, in deren Rahmen Mittel für Projekte zur Förderung vom Aussterben bedrohter Sprachen zur Verfügung gestellt werden, und fordert die Kommission auf, eine Ausschreibung in die Wege zu leiten, um diese Websites zu aktualisieren, damit die neuen Programme für den Zeitraum 2014–2020 dort erfasst werden, und mehr Informationen zu diesem Thema bereitzustellen, und zwar insbesondere für die betroffenen Sprachgemeinschaften;
- beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(1) https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1671947&Site=DC
(2) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(3) ABl. C 259 vom 2.9.2011, S. 31.
(4) ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 1.
(5) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 322.
(6) ABL. C 76 E vom 25.3.2004, S. 374.
(7) ABL. C 38 E vom 12.2.2004, S. 167.
(8) ABL. C 117 E vom 6.5.2010, S. 59.
(9) ABL. C 8 E vom 14.1.2010, S. 75.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme | 16.6.2013 | |||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: 30 –: 0 0: 0 | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zoltán Bagó, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Monika Panayotova, Gianni Pittella, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Milan Zver | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Liam Aylward, Ivo Belet, Nadja Hirsch, Iosif Matula, Georgios Papanikolaou, Kay Swinburne, Inês Cristina Zuber | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv.(Art. 187 Abs. 2) |
Vasilica Viorica Dăncilă | |||
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Die Charta ist die europäische Konvention für den Schutz und die Förderung von Sprachen, die von Angehörigen traditioneller Minderheiten verwendet werden. Sie trat im Jahre 1998 in Kraft und bestätigt zusammen mit dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten den Einsatz des Europarates für den Schutz nationaler Minderheiten.
Eine Minderheitensprache überlebt nur dann, wenn sie überall und nicht nur zu Hause verwendet wird. Aus diesem Grund verpflichtet die Charta ihre Vertragsstaaten, den Gebrauch dieser Sprachen in buchstäblich allen Bereichen des öffentlichen Lebens aktiv zu fördern: in den Schulen, Gerichten, der Verwaltung, den Medien, der Kultur, im wirtschaftlichen und sozialen Leben und bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Der Europarat überwacht, ob die Charta in der Praxis angewandt wird.
Etliche Verbesserungen der Lage von Minderheitensprachen können auf die Charta und die im Überwachungsverfahren abgegebenen Empfehlungen zurückgeführt werden. Beispiele sind die Anerkennung von Minderheitensprachen, die zuvor überhaupt keine Rechtsstellung genossen (wie Kroatisch in Slowenien) und das Recht auf die Verwendung friesischer Familiennamen in den Niederlanden. Dänemark erließ mehrere Sonderregelungen für seine deutsche Minderheit, als Gemeinden in Nordschleswig zusammengelegt wurden. In Nordirland wurde einem privaten Radiosender eine Genehmigung für Ausstrahlungen in Irisch erteilt. Norwegen stellte einen Aktionsplan vor, mit dem die Verwendung von Sami in Krankenhäusern gewährleistet wird und Schweden begründete das Recht auf die Verwendung von Finnisch gegenüber Behörden und Gerichten.
Quelle: Website Council of Europe (Europarat)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt;
in der Erwägung, daß das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht;
eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlußakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990;
unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, daß der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte;
in dem Bewußtsein, daß der Schutz und die Stärkung der Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht;
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas,
sind wie folgt übereingekommen:
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Charta:
1. bezeichnet der Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“ Sprachen,
a) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und
b) die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden;
c) er umfaßt weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zuwanderern;
2. bezeichnet der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“, das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;
3. bezeichnet der Ausdruck „nicht territorial gebundene Sprachen“ von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.
VERPFLICHTUNGEN
- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.
- In bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei, mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.
EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG
- Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Amtssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmungen angewendet werden.
- Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder daß sie Absatz 1 auf andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete andere Amtssprachen anwenden wird.
- Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.
BESTEHENDE SCHUTZREGELUNGEN
- Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.
- Diese Charta läßt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.
BESTEHENDE VERPFLICHTUNGEN
Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstößt.
INFORMATION
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die betroffenen Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden.
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
- Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:
- die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen Reichtums;
- die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache, um sicherzustellen, daß bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache nicht behindern;
- die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen, um diese zu schützen;
- die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch;
- die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser Charta erfaßten Bereichen zwischen Gruppen, die eine Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen Gruppen in diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlicher Form gebrauchten Sprache sowie das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen gebrauchen;
- die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen;
- die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu erlernen, wenn sie dies wünschen;
- die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen;
- die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von dieser Charta erfaßten Bereichen für Regional- oder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten in derselben oder ähnlicher Form gebraucht werden.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der Regional- oder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das gegenseitige Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen.
- Bei der Festlegung ihrer Politik in bezug auf Regional- oder Minderheitensprachen berücksichtigen die Vertragsparteien die von den Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäußerten Bedürfnisse und Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der Behörden in allen Angelegenheiten der Regional- oder Minderheitensprachen einzusetzen.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grundsätze sinngemäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen und Eigenarten geachtet werden.
BILDUNG
Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der Amtssprache(n) des Staates:
1) Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien in bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu diesem Unterricht zu ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.
a)
i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
ii) einen erheblichen Teil der vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
iii) eine der unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird, oder
iv) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der vorschulischen Erziehung haben, die Anwendung der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
b)
i) den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
ii) einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
iii) innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird;
iv) den Unterricht im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
c)
i) einen erheblichen Teil des Unterrichts im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
ii) innerhalb des Unterrichts im Sekundarbereich den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iii) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen, wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;
iv) einen erheblichen Teil der beruflichen Bildung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
d)
i) innerhalb der beruflichen Bildung den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
ii) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen, wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;
e)
i) an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder
ii) Möglichkeiten für das Studium dieser Sprachen als Studienfächer an Universitäten und anderen Hochschulen anzubieten oder
iii) falls wegen der Rolle des Staates in bezug auf Hochschuleinrichtungen die Ziffern i und ii nicht angewendet werden können, dazu zu ermutigen und/oder zuzulassen, daß an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den Regional- oder Minderheitensprachen oder Möglichkeiten zum Studium dieser Sprachen als Studienfächer angeboten werden;
f)
i) dafür zu sorgen, daß in der Erwachsenen- und Weiterbildung Kurse angeboten werden, die überwiegend oder ganz in den Regional- oder Minderheitensprachen durchgeführt werden, oder
ii) solche Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung anzubieten oder
iii) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung haben, das Angebot solcher Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
g) für den Unterricht der Geschichte und Kultur, die in der Regional- oder Minderheitensprache ihren Ausdruck finden, zu sorgen;
h) für die Aus- und Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, die zur Durchführung derjenigen Bestimmungen der Buchstaben a bis g erforderlich sind, welche die Vertragspartei angenommen hat;
i) ein oder mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur Einführung oder zum Ausbau des Unterrichts der Regional- oder Minderheitensprachen getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig Berichte verfassen, die veröffentlicht werden.
2) Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien in bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu diesem Unterricht zu ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.
JUSTIZBEHÖRDEN
1. Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung, daß die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert:
a. in Strafverfahren:
i. dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii. sicherzustellen, daß der Angeklagte das Recht hat, seine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, und/oder
iii. dafür zu sorgen, daß Anträge und Beweismittel, gleichviel ob schriftlich oder mündlich, nicht allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, und/oder
iv. auf Verlangen Schriftstücke, die mit Gerichtsverfahren zusammenhängen, in der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache abzufassen,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen, wodurch den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen;
b. in zivilrechtlichen Verfahren:
i. dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii. zuzulassen, daß eine Prozeßpartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muß, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/oder
iii. zuzulassen, daß Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;
c. in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen:
i. dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii. zuzulassen, daß eine Prozeßpartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muß, ihre Regional- oder
iii. Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/oder
zuzulassen, daß Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;
d) dafür zu sorgen, daß den Betroffenen durch die Anwendung des Buchstabens b Ziffern i und iii und des Buchstabens c Ziffern i und iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
a. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, oder
b. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden im Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, und vorzusehen, daß sie gegen beteiligte Dritte, die diese Sprachen nicht gebrauchen, unter der Bedingung verwendet werden können, daß ihnen der Inhalt der Urkunden von der (den) Person(en), welche die Urkunden verwendet (verwenden), zur Kenntnis gebracht worden ist, oder
c. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden im Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wichtigsten Gesetzestexte des Staates sowie diejenigen, welche sich besonders auf Personen beziehen, die diese Sprachen gebrauchen, in den Regional- oder Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.
VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSBETRIEBE
1. Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren:
a.
i. sicherzustellen, daß die Verwaltungsbehörden die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, oder
ii. sicherzustellen, daß diejenigen ihrer Bediensteten, die unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung haben, die Regional- oder Minderheitensprachen in ihrem Umgang mit Personen gebrauchen, die sich in diesen Sprachen an sie wenden, oder
iii. sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort erhalten können, oder
iv. sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder
v. sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefaßte Urkunden rechtsgültig vorlegen können;
b. allgemein verwendete Verwaltungsbestimmungen und -formulare für die Bevölkerung in den Regional- oder Minderheitensprachen oder zweisprachig zur Verfügung zu stellen;
c. zuzulassen, daß die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- oder Minderheitensprache abfassen.
2. In bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/oder dazu zu ermutigen:
a. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen Behörde;
b. die Möglichkeit, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen;
c. die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;
d. die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;
e. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die regionalen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;
f. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die örtlichen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;
g. den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den) Amtssprache(n).
3. In bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren:
a. sicherzustellen, daß die Regional- oder Minderheitensprachen bei der Erbringung der Dienstleistung gebraucht werden, oder
b. zuzulassen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder
c. zuzulassen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:
a. übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf;
b. Einstellung und, soweit erforderlich, Ausbildung der benötigten Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
c. nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen.
MEDIEN
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar oder
mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben, unter Achtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende Maßnahmen zu treffen:
a. soweit Hörfunk und Fernsehen eine öffentliche Aufgabe erfüllen:
i. die Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen sicherzustellen oder
ii. zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
iii. angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Rundfunkveranstalter Sendungen in den Regional- oder Minderheitensprachen anbieten;
b.
i. zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
ii. zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
c.
i. zur Einrichtung mindestens eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
ii. zur regelmäßigen Ausstrahlung von Fernsehsendungen in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
d. zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
e.
i. zur Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
ii. zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
f.
i. die zusätzlichen Kosten derjenigen Medien zu decken, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, wenn das Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien allgemein vorsieht, oder
ii. die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen in Regional- oder Minderheitensprachen zu erstrecken;
g. die Ausbildung von Journalisten und anderem Personal für Medien zu unterstützen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, daß die Interessen der Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb etwaiger im Einklang mit dem Gesetz geschaffener Gremien, die für die Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich sind, vertreten oder berücksichtigt werden.
KULTURELLE TÄTIGKEITEN UND EINRICHTUNGEN
- In bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien, einschließlich unter anderem des Einsatzes neuer Technologien – verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben:
- zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des Ausdrucks und der Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen geschaffenen Werken zu fördern;
- die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen Werken in anderen Sprachen zu fördern, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;
- in Regional- oder Minderheitensprachen den Zugang zu Werken zu fördern, die in anderen Sprachen geschaffen worden sind, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;
- sicherzustellen, daß die für die Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten verschiedener Art verantwortlichen Gremien bei den Unternehmungen, die sie ins Leben rufen oder unterstützen, in angemessener Weise dafür sorgen, daß die Kenntnis und der Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen sowie Regional- oder Minderheitenkulturen berücksichtigt werden;
- Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, daß die für die Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten verantwortlichen Gremien über Personal verfügen, das die betreffende Regional- oder Minderheitensprache sowie die Sprache(n) der übrigen Bevölkerung beherrscht;
- zur unmittelbaren Mitwirkung von Vertretern der Sprecher einer bestimmten Regional- oder Minderheitensprache bei der Bereitstellung von Einrichtungen und der Planung kultureller Tätigkeiten zu ermutigen;
- zur Schaffung eines oder mehrerer Gremien, die für die Sammlung, Aufbewahrung und Aufführung oder Veröffentlichung von in den Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen Werken verantwortlich sind, zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
- wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu schaffen und/oder zu fördern und zu finanzieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung geeigneter Terminologie in jeder Regional- oder Minderheitensprache für die Bereiche Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik oder Recht.
- In bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/oder sie vorzusehen.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland Regional- oder Minderheitensprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen zu berücksichtigen.
WIRTSCHAFTLICHES UND SOZIALES LEBEN
- In bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen Land:
- aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere Arbeitsverträge, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt;
- die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;
- Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen;
- den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/oder dazu zu ermutigen.
- In bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, im Rahmen des Zumutbaren:
- in ihre Finanz- und Bankvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die im Wege von Verfahren, welche mit den Handelsbräuchen vereinbar sind, den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen beim Ausstellen von Zahlungsanweisungen (Schecks, Wechseln usw.) oder sonstigen Finanzdokumenten ermöglichen, oder, wo dies in Betracht kommt, die Durchführung solcher Bestimmungen sicherzustellen;
- in den ihrer unmittelbaren Kontrolle unterstehenden Wirtschafts- und Sozialbereichen (öffentlicher Sektor) Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen zu ergreifen;
- sicherzustellen, daß soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime die Möglichkeit bieten, Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache, die aufgrund von Krankheit, Alter oder aus anderen Gründen der Betreuung bedürfen, in deren eigener Sprache aufzunehmen und zu behandeln;
- durch geeignete Mittel sicherzustellen, daß Sicherheitsvorschriften auch in Regional- oder Minderheitensprachen zugänglich sind;
- dafür zu sorgen, daß Informationen der zuständigen staatlichen Stellen über die Rechte der Verbraucher in Regional- oder Minderheitensprachen erhältlich sind.
GRENZÜBERSCHREITENDER AUSTAUSCH
Grenzüberschreitender Austausch
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
- bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünfte anzuwenden, die sie mit den Staaten verbinden, in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird, oder sich, wenn nötig, um den Abschluß solcher Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch Kontakte zwischen den Sprechern derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur, Bildung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung zu fördern;
- zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zwischen regionalen oder örtlichen Behörden, zu erleichtern und zu fördern, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlichen Form gebraucht wird.
ANWENDUNG DER CHARTA – REGELMÄSSIGE BERICHTE
Regelmäßige Berichte
- Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II dieser Charta verfolgte Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen Bestimmungen des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf das Inkrafttreten der Charta für die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen von drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.
- Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.
ANWENDUNG DER CHARTA – PRÜFUNG DER BERICHTE
- Die dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 15 vorgelegten Berichte werden von einem nach Artikel 17 eingesetzten Sachverständigenausschuß geprüft.
- In einer Vertragspartei rechtmäßig gegründete Organisationen oder Vereinigungen können den Sachverständigenausschuß auf Fragen aufmerksam machen, die sich auf die von der betreffenden Vertragspartei nach Teil III dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen beziehen. Nach Konsultation der betroffenen Vertragspartei kann der Sachverständigenausschuß diese Informationen bei der Ausarbeitung des in Absatz 3 genannten Berichts berücksichtigen. Diese Organisationen oder Vereinigungen können außerdem Erklärungen zu der von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil II verfolgten Politik vorlegen.
- Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte und der in Absatz 2 erwähnten Informationen arbeitet der Sachverständigenausschuß einen Bericht für das Ministerkomitee aus. Diesem Bericht werden die Stellungnahmen, um welche die Vertragsparteien ersucht wurden, beigefügt; er kann vom Ministerkomitee veröffentlicht werden.
- Der in Absatz 3 genannte Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des Sachverständigenausschusses an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung von etwa erforderlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an eine oder mehrere Vertragsparteien.
- Der Generalsekretär des Europarats erstattet der Parlamentarischen Versammlung alle zwei Jahre ausführlich Bericht über die Anwendung der Charta.
SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS
Sachverständigenausschuß
- Der Sachverständigenausschuß besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei, das vom Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfaßten Angelegenheiten ausgewählt wird.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines Vorgängers.
- Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein Sekretariat wird durch den Generalsekretär des Europarats versehen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: ART. 18
Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: ART. 19
- Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
- Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: ART. 20
- Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der Charta beizutreten.
- Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: ART. 21
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
- Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: ART. 22
- Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN: ART. 23
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dieser Charta beigetreten ist:
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach den Artikeln 19 und 20;
- jede nach Artikel 3 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
- jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu dieser Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Straßburg/Strasbourg, 1.II.1995
Amtliche Übersetzung Deutschlands
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;
entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen;
in der Erwägung, daß die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, daß der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist;
in der Erwägung, daß eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;
in der Erwägung, daß es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann;
in der Erwägung, daß die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;
im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle dazu;
im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten sind;
entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;
gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Artikel 1
Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.
Artikel 2
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.
Artikel 3
- Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
- Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.
Abschnitt II
Artikel 4
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.
- Die in übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden nicht als Diskriminierung angesehen.
Artikel 5
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.
- Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.
Artikel 6
- Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs und treffen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.
Artikel 7
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Artikel 8
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.
Artikel 9
- Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf freie Meinungsäußerung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache ohne Eingriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, daß Angehörige einer nationalen Minderheit in bezug auf ihren Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.
- Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh- oder Lichtspielunternehmen einem Genehmigungsverfahren ohne Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver Kriterien unterwerfen.
- Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht daran, Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, daß Angehörigen nationaler Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und zu nutzen.
- Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene Maßnahmen, um Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und kulturellen Pluralismus zu ermöglichen.
Artikel 10
- Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache privat und in der öffentlichkeit mündlich und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.
- In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies verlangen und dieses Anliegen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, soweit wie möglich die Voraussetzungen dafür sicherzustellen, daß im Verkehr zwischen den Angehörigen dieser Minderheiten und den Verwaltungsbehörden die Minderheitensprache gebraucht werden kann.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, zu gewährleisten, in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache, erforderlichenfalls unter unentgeltlicher Beiziehung eines Dolmetschers, zu verteidigen.
Artikel 11
- Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen (Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen, sowie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, für die öffentlichkeit sichtbar Schilder, Aufschriften und Inschriften sowie andere Mitteilungen privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen.
- In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung, einschließlich eventueller übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und andere für die öffentlichkeit bestimmte topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür ausreichende Nachfrage besteht.
Artikel 12
- Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte, Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit zu fördern.
- In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem angemessene Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte unter Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von Angehörigen nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen zu fördern.
Artikel 13
- Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an, daß Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.
- Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen mit sich.
Artikel 14
- Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erlernen.
- In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige dieser Minderheiten angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.
- Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Amtssprache oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Artikel 15
Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben.
Artikel 17
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben kulturellen Erbe.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einzugreifen.
Artikel 18
- Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.
- Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Artikel 19
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.
Abschnitt III
Artikel 20
Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer nationaler Minderheiten, zu achten.
Artikel 21
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.
Artikel 22
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Artikel 23
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in übereinstimmung mit diesen zu verstehen.
Abschnitt IV
Artikel 24
- Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien.
- Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.
Artikel 25
- Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
- Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und sooft das Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist.
- Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee weiter.
Artikel 26
- Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee von einem beratenden Ausschuß unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.
- Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens festgelegt.
Abschnitt V
Artikel 27
Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 28
- Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 27 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
- Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Rahmenübereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 29
- Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation der Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nach Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht getan hat, und jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
- Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 30
- Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Rahmenübereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
- Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 31
- Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 32
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, anderen Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen beigetreten ist:
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach den Artikeln 28, 29 und 30;
- jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Rahmenübereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zur Unterzeichnung dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.